ADDEV MATERIALIEN
AEROSPACE SAS
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3. Januar 2022
1.1.Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf von Produkten und damit verbundenen Dienstleistungen des Verkäufers, wie sie auf Websites oder in Geschäftsunterlagen, Katalogen, kommerziellen Dokumenten und jeglichen anderen Medien beschrieben sind.
1.2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen für alle Kunden gelten, unabhängig davon, ob sie Hersteller, Integratoren, Wiederverkäufer, Anwender oder andere sind. Es wird davon ausgegangen, dass diese Kenntnis von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen genommen haben, und jede Bestellung impliziert deren uneingeschränkte Annahme.
1.3. Sie werden auf den Geschäftsdokumenten des Verkäufers wiedergegeben oder sind Gegenstand von Anhängen zu diesen Dokumenten. Sie können auch auf einfache Anfrage eines potenziellen Kunden mitgeteilt werden.
1.4. Die Lieferung von Produkten und dazugehörigen Dienstleistungen, die besondere Dienstleistungen erfordern, kann jedoch auf Antrag des Verkäufers die Unterzeichnung eines spezifischen Vertrags oder besonderer Verkaufsbedingungen rechtfertigen, die von diesen allgemeinen Verkaufs- und Dienstleistungsbedingungen abweichen.
Da die Annahme dieser Bedingungen nicht bedingt oder teilweise erfolgen kann, muss jede Ausnahme einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung unterliegen.
1.6. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor jeglichen allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie allen widersprüchlichen Klauseln jedweder Art, die auf Dokumenten erscheinen, wobei der Kunde auf das Recht verzichtet, sich darauf für jede erteilte Bestellung zu berufen.
2.1.Die Produktbeschreibungen, die auf Websites, in Katalogen, Anzeigen, kommerziellen oder technischen Unterlagen sowie in Studien und Empfehlungen des Verkäufers erscheinen, sind nur Richtwerte und stellen keine vertragliche Verpflichtung dar.
2.2. Nur Angebote mit Beschreibung und Preisen, die sich direkt an die Kunden richten, binden den Verkäufer, und zwar für einen maximalen Zeitraum von 30 Tagen, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.
2.3. Die vom Verkäufer übermittelten Angebote, Studien, Pläne, Zeichnungen bleiben sein Eigentum und dürfen vom Kunden ohne seine Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.
2.4. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Liste der verkauften Produkte jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern oder Verbesserungen an den Produkten und zugehörigen Dienstleistungen vorzunehmen.
2.5. Der Kunde bestätigt, die allgemeinen Verkaufsbedingungen und Preisbedingungen entweder auf der Website des Verkäufers, auf dessen E-Commerce-Plattform oder per elektronischer Mitteilung des Verkäufers gelesen zu haben und dies vor jeder Bestellung.
Im Falle einer Direktbestellung auf der E-Commerce-Plattform muss der Kunde die für die Bestellungen vorgesehenen verschiedenen Validierungsschritte einhalten.
3.1. Eine Bestellung wird erst dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfasst und bestätigt wurde, wobei der Verkäufer nur nach ausdrücklicher Annahme an die Zusagen seiner Vertreter und Beauftragten gebunden ist.
3.2. Jede Ergänzung oder Änderung einer Bestellung ist für den Verkäufer erst nach schriftlicher Bestätigung bindend.
3.3. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Bestellungen anzunehmen, die nicht der Mindestbestellmenge und/oder der technischen Charge entsprechen.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, eine Bestellung nicht anzunehmen und sogar zu stornieren, wenn diese gegen geltende Gesetze und Vorschriften verstößt, sowohl in Frankreich als auch in dem Gebiet oder den Gebieten, in denen die Lieferung und/oder die Erbringung der damit verbundenen Dienstleistungen erfolgt oder erfolgen soll.
Der Kunde verzichtet auf jegliche Ansprüche oder Klagen gegen den Verkäufer, die auf Verlusten, Schäden oder Kosten beruhen, die aus einer Änderung oder Stornierung einer Bestellung durch den Verkäufer resultieren, die aus diesem Grund vorgenommen wird.
3.5. Bei einer Bestellung mit einem Gesamtbetrag von weniger als 200 € (ohne Steuern und zusätzliche Transportkosten) erhebt der Verkäufer einen Aufschlag für Bearbeitungskosten, um diese 200 € zu erreichen, außer bei einer Bestellung, die online über die E-Commerce-Plattform aufgegeben wird.
3.6. Bei Bestellungen von Kunden mit Sitz in Frankreich über einen Gesamtbetrag von 1000 € oder mehr, ausgenommen zusätzliche Transport-, Verpackungs-, Gefahrguterklärungskosten, gelten die Incoterms als Franco. Bestellungen unter 1000 € werden um eine Pauschalfracht von 40 € erhöht.
3.7. Der professionelle Kunde, der einen Fernabsatzvertrag im Rahmen seiner Haupttätigkeit abgeschlossen hat, kann die im französischen Verbraucherschutzgesetz vorgesehene Widerrufsrecht nicht in Anspruch nehmen.
3.8.Eine Bestellung kann während der Ausführung nicht vollständig oder teilweise storniert werden, ohne die ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers. Im Falle einer ausdrücklichen Annahme behält sich der Verkäufer das Recht vor, angefallene Kosten und Auslagen in Rechnung zu stellen.
3.9. Jede zusätzliche oder ergänzende Anfrage des Kunden unterliegt einer schriftlichen Änderung des Auftrags und bedarf einer neuen Bestätigung durch den Verkäufer.
4.1.Lieferungen erfolgen gemäß den angenommenen und bestätigten Aufträgen unter Berücksichtigung von Mengentoleranzen.
4.2. Die technischen Hinweise zur Verwendung der Produkte sind den Lieferungen beigefügt.
Da Lieferfristen Richtwerte sind, berechtigt jede Verzögerung nicht zur Stornierung der Bestellung oder zu Strafen, solange die Bestellung innerhalb einer angemessenen Frist abgewickelt werden kann.
4.4. Lieferfristen beginnen erst, wenn die für die Ausführung der Bestellungen erforderlichen Angaben, Informationen und Unterlagen dem Verkäufer übermittelt wurden.
4.5. Lieferfristen verlängern sich ebenfalls infolge von Verzögerungen des Kunden bei der Mitteilung der für die Ausführung des Verkaufs und der damit verbundenen Dienstleistungen erforderlichen Einzelheiten; Lieferzeiten ruhen auch im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen durch den Kunden, insbesondere bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfristen.
4.6. Falls der Kunde von einem offenen Kredit profitiert, ist der Verkäufer nur verpflichtet, die vom Kunden bestellten Produkte zu liefern oder die damit verbundenen Dienstleistungen im Rahmen des maximal zulässigen offenen Betrags zu erbringen. Der Verkäufer kann die Lieferung verzögern, bis das Kontostand des Kunden die Erbringung von Lieferung und Dienstleistungen zulässt.
4.7. Der Verkäufer behält sich ggf. Teillieferungen oder Teilleistungen vor, und solche Teillieferungen oder Teilleistungen können unter keinen Umständen eine Zahlungsverweigerung für die tatsächlich gelieferten Produkte und Dienstleistungen rechtfertigen.
4.8. Die Produkte werden gemäß den Regeln des Incoterm ICC 2020, wie in der Bestellbestätigung festgelegt, geliefert. Sofern kein Incoterm angegeben ist, gelten Verkäufe als EXW, Lieferort durch den Verkäufer bestimmt, der für die Lieferung verantwortlich ist. Gemäß dem Incoterm EXW sind die Erklärungen für Gefahrgut, der Transport und die Versicherung der Produkte Sache des Kunden, wobei die Verpackung Sache des Verkäufers ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Gefahrenübergang erfolgt bei der Lieferung gemäß dem gewählten Incoterm oder, falls kein Incoterm gewählt wurde, bei Abgang der Produkte aus den Räumlichkeiten der betreffenden Niederlassung des Verkäufers.
4.9. Wenn Produkte zur Abholung durch den Kunden bereitgestellt werden und die Abholung aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen, verzögert wird, werden die Produkte auf alleinige Kosten und Gefahr des Kunden gelagert und gehandhabt.
5.1. Der Kunde muss bei Erhalt die Konformität der gelieferten Produkte mit der Bestellung und insbesondere die Menge, Qualität, Maße und das Gewicht überprüfen, um seine Rechte gegenüber dem Spediteur, Frachtführer oder Beförderer gemäß Artikel L.133-3 des französischen Handelsgesetzbuches zu wahren. Etwaige Vorbehalte sind auf dem Lieferschein zu vermerken.
5.2. Wenn der Transport auf Kosten des Verkäufers erfolgt, muss der Kunde alle erforderlichen Vorbehalte in dieser Hinsicht treffen, um die Rechte des Verkäufers gegenüber dem Spediteur zu wahren, insbesondere durch die Zusendung einer Kopie der genannten Vorbehalte spätestens drei Tage nach Lieferung.
5.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Annahme der Produkte zu verweigern, auch nicht bei Teillieferung oder offensichtlichem Mangel.
5.4. Es obliegt dem Kunden, jegliche unterstützende Dokumentation zu den festgestellten Mängeln oder Defekten vorzulegen. Er muss dem Verkäufer jede Erleichterung gewähren, um die Feststellung der beobachteten Mängel und Defekte durchzuführen und die entsprechenden Maßnahmen zu deren Behebung zu ergreifen.
6.1. Die Rücksendung von Produkten darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht erfolgen.
6.2.Alle Rücksendungen müssen von unterstützenden Unterlagen begleitet werden, die es dem Verkäufer ermöglichen, den Ursprung und die Ursachen der Rücksendungen zu ermitteln.
6.3. Im Falle einer berechtigten Rücksendung werden die Produkte gemäß Incoterm DDP (ICC 2020) an den ursprünglichen Lieferort zurückgesendet.
6.4. Sollte die Nichteinhaltung nicht vom Verkäufer zu vertreten sein, muss der Kunde unter den in Artikel 3 festgelegten normalen Bedingungen eine neue Bestellung aufgeben, wobei alle Reparaturkosten, die für die Rücksendung der Produkte anfallen, vom Kunden zu tragen sind.
7.1. Die Preise verstehen sich einschließlich Steuern, Zöllen, Versicherungen, Transport, Abgang von den Räumlichkeiten des Verkäufers, der für die Lieferung verantwortlich ist, oder von einer anderen in der Auftragsbestätigung genannten Stelle.
Verpackungskosten können jedoch je nach gewähltem Incoterm in den Transportpreisen enthalten sein.
7.2. Gebühren für die Verpackung und Deklaration von Gefahrgütern (IATA, IMDG) sind nicht in den Preisen enthalten und müssen vom Kunden bezahlt werden. Zu diesen Gebühren wird der Verkäufer bei der Übersendung des Angebots informieren und diese gegebenenfalls bei Erhalt einer Bestellung anhand der zu versendenden Mengen anpassen.
7.3. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Verkaufspreis derjenige auf der Preisliste, der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültig ist, kann aber nach oben oder unten angepasst werden, bezogen auf Änderungen der Preise für Rohstoffe oder Lieferantenpreise. Dasselbe gilt für Bestellungen, die Teillieferungen beinhalten.
8.1.Sofern nicht anders angegeben, sind Rechnungen bei Erhalt an den Sitz des Verkäufers, der die Rechnung ausgestellt hat, zu zahlen.
8.2. Die Nichtbezahlung einer Rechnung innerhalb dieser Frist berechtigt den Verkäufer, die Zahlung aller ihm gegen den Kunden zustehenden, auch noch nicht fälligen Forderungen zu verlangen.
8.3.Jede Verzögerung führt zur Rechnungsstellung von Zinsen, die sich auf der Grundlage des Bruttopreises mit einem Satz berechnen, der dem Dreifachen des am Rechnungsdatum geltenden gesetzlichen Zinssatzes entspricht, zuzüglich der unbezahlten Kosten.
8.4. Jede verspätete Zahlung führt zur Zahlung einer Entschädigung von 40 € für Kosten der Schuldbeitreibung durch den Kunden.
8.5. Bei Zahlungsverzug behält sich der Verkäufer neben den zusätzlichen Kosten das Recht vor, die Ausführung und Lieferung aller laufenden Bestellungen auszusetzen und von seinem Rückforderungsrecht für gewährte Rabatte Gebrauch zu machen.
8.6. Reklamationen bezüglich einer Rechnung müssen innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt erfolgen, damit sie noch vor Ablauf der Zahlungsfrist bearbeitet werden können.
8.7.Der Verkäufer kann die Eröffnung eines Kundenkontos und sogar die Bestätigung von Bestellungen von der Übermittlung von buchhalterischen, finanziellen oder rechtlichen Dokumenten sowie, falls zutreffend, von der Bereitstellung vorheriger Garantien abhängig machen.
8.8. Bei einem Zahlungsereignis behält sich der Verkäufer das Recht vor, jederzeit die Stellung von Sicherheiten zu verlangen, unabhängig von den ursprünglich vereinbarten Zahlungsbedingungen.
8.9. Im Falle des Zahlungsverzugs behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Ware im Ist-Zustand zurückzunehmen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, insbesondere für Wertverlust oder Rücknahmeaufwand.
8.10. Im Falle der Nichtbezahlung von Rechnungen durch den Kunden werden die geschuldeten Beträge zuzüglich Kosten und Zinsen zum in Artikel 8.3 festgelegten Satz ab dem Datum des Versands einer förmlichen Benachrichtigung an den Kunden per Einschreiben mit Rückschein um eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 15%erhöht.
9.1.Der Verkauf von Produkten durch den Verkäufer kann in keiner Weise eine Lizenz zur Nutzung einer Marke für irgendeinen Zweck, einschließlich der Werbung, gewähren.
9.2.Alle geistigen Eigentumsrechte des Verkäufers in Bezug auf die verkauften Produkte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Marken, Patente, Designs und Modelle, Urheberrechte, Know-how usw., bleiben ausschließliches Eigentum des Verkäufers und werden niemals auf den Käufer übertragen, sofern nicht anders vereinbart.
10.1. Gemäß den Bestimmungen der Artikel 2367 bis 2372 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuchs behält der Verkäufer das volle Eigentum an den Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Verkaufspreises sowie der Zinsen und Nebenkosten, wobei die Zahlung erst mit dem Eingang beim Verkäufer als wirksam gilt.
10.2. Die Übergabe eines Wechsel s, Schecks oder eines sonstigen die Zahlungspflicht begründenden Wertpapiers gilt nicht als Erfüllung.
10.3. Für die Zwecke dieser Klausel werden die vom Kunden geleisteten Zahlungen nach dem Prinzip "First-In, First-Out" den ältesten Rechnungen zugeordnet, unabhängig von deren Betrag oder angegebenen Begründungen.
10.4. Das Eigentumsvorbehalt kann auch bis zur Höhe der ausstehenden Schuld an Waren gleicher Art und Güte ausgeübt werden, die sich im Besitz des Kunden oder in dessen Obhut befinden.
10.5. Ausgeübt werden kann sie auch, wenn die Produkte in andere Güter eingebaut sind, vorausgesetzt, sie könnten ohne Beschädigung abgetrennt werden
10.6. Im Falle einer tatsächlichen oder rechtmäßigen Zahlungseinstellung oder im Falle eines vollständigen oder teilweisen Verzugs ist der Kunde gehalten, die unter dieser Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte weder zu nutzen, noch zu verarbeiten, noch zu veräußern, noch zu verpfänden oder als Sicherheit zu vergeben.
10.7. Im Falle einer Weiterveräußerung der Produkte vor vollständiger Bezahlung an den Verkäufer hat der Kunde den Verkäufer zu informieren, seine eigenen Kunden zu benennen und den Verkaufspreis uneingeschränkt als Sicherheit an den Verkäufer abzutreten, der die Zahlung direkt von den Käufern verlangen kann.
10.8. Der Kunde hat weder das Recht, Produkte zu verpfänden, noch sie als Garantie zu geben, bis die vollständige Zahlung wirksam ist.
10.9. Der Kunde trifft alle Maßnahmen, um die Identifizierung der Produkte des Verkäufers auf seinem Gelände sicherzustellen, bevor die vollständige Zahlung erfolgt.
10.10. Der Kunde verpflichtet sich, den Verkäufer unverzüglich über jede Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Beschlagnahme oder andere Sicherungsmaßnahme, die von einem Dritten in Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ergriffen wird, vor vollständiger Zahlung zu informieren. Im Falle der Zahlungseinstellung behält sich der Verkäufer das Recht vor, Zahlungen als Vertragsstrafe einzubehalten und die ihm vorbehaltenen Produkte zurückzufordern.
10.11. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird ein Inventar der Produkte gemäß den Artikeln L622-6 und folgende des französischen Handelsgesetzbuches und insbesondere den Artikeln L 624-17 und L 624-18 des französischen Handelsgesetzbuches erstellt.
10.12. Der Kunde muss für diese Produkte eine spezifische Versicherung abschließen, um Schäden und Ansprüche abzudecken, die an den Produkten und durch die Produkte entstehen können. Der Kunde erklärt sich bereit, dem Verkäufer auf einfache Aufforderung alle Rechte gegenüber seiner Versicherungsgesellschaft abzutreten.
11.1. Jegliche offensichtlichen Mängel sind durch die Entgegennahme der vom Kunden gelieferten Produkte ohne Vorbehalt gedeckt. Die Haftung des Verkäufers für versteckte Mängel ist in den Artikeln 1641 ff. des französischen Zivilgesetzbuches geregelt.
11.2. Wie im Allgemeinen gilt, dass der Verkäufer nicht der Hersteller der vermarkteten Produkte ist und seine Garantien nicht die Garantiebedingungen seiner eigenen Lieferanten überschreiten können, die auf Kundenwunsch mitgeteilt werden können.
Der Verkäufer garantiert eine Produktlebensdauer von mindestens zwei Monaten, unabhängig von den Garantiepflichten seiner eigenen Lieferanten.
11.3. Alle Mängel, einschließlich versteckter Mängel sowie Maßfehler der Produkte, können ausschließlich zu einem Austausch der Produkte ohne zusätzliche Entschädigung jeglicher Art berechtigen. Die ausgetauschten Produkte werden EXW (Incoterm ICC 2020) ab einem der Lieferorte des Verkäufers versendet.
11.4. Die Gewährleistung ist bei normalem Verschleiß oder unsachgemäßer Verwendung der Produkte ausgeschlossen. Diese Gewährleistung bezieht sich nur auf Produkte, die vom Kunden ordnungsgemäß gelagert, montiert, gehandhabt und gewartet wurden.
11.5. Der Verkäufer ist in keiner Weise verpflichtet, indirekte, materielle und immaterielle Schäden wie Nutzungs-, Betriebs-, Produktionsausfälle, Kunden- oder Gewinnverluste jeglicher Art zu reparieren.
12.1 Für die Verarbeitung personenbezogener Daten hält der Verkäufer die Bestimmungen der europäischen Verordnung Nr. 2016/679 zum Datenschutz (DSGVO) vom 23. Mai 2018 und des französischen Gesetzes Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978 über Datenverarbeitung, Dateien und Freiheiten, geändert durch das Gesetz 2018-1125 vom 12. Dezember 2018, ein.
12.2 Die vom Verkäufer als Verantwortlichem erhobenen Daten werden rechtmäßig, fair und transparent verarbeitet.
Die erhobenen Daten sind angemessen, relevant und auf das für die Verarbeitungszwecke (nachfolgend “Verarbeitungszwecke”) unbedingt erforderliche Maß beschränkt.
12.3 Der Kunde wird darüber informiert, dass er das Recht hat, seine Zustimmung jederzeit zu widerrufen. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dem Verkäufer seine(n) Namen, seine E-Mail-Adresse(n), seine Telefonnummer(n), IP-Adresse(n) und Protokolle mitzuteilen.
12.4 Der Verkäufer erhebt Daten nur zu folgenden Verarbeitungszwecken:
12.5 Die persönlichen Daten des Kunden werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung und 3 Jahre nach deren Beendigung unter sicheren Bedingungen, gemäß den aktuellen technischen Mitteln und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen gespeichert.
12.6 Der Verkäufer verpflichtet sich, Folgendes zu tun:
• die Daten nur für die oben beschriebenen Verarbeitungszwecke verarbeiten,
• Daten gemäß europäischen Datenschutzbestimmungen oder anderen Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder des Rechts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Datenschutz verarbeiten,
• den Kunden im Voraus über eine Datenübermittlung in ein Drittland oder an eine internationale Organisation zu informieren,
die Vertraulichkeit der verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten,
- sicherstellen, dass die zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugten Personen sich zur Einhaltung einer hohen Vertraulichkeit verpflichten oder einer entsprechenden gesetzlichen Vertraulichkeitspflicht unterliegen und die erforderliche Schulung im Datenschutz erhalten,
• bei seinen Werkzeugen, Produkten, Anwendungen oder Dienstleistungen die Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen berücksichtigt,
• alle für die DSGVO erforderlichen Maßnahmen berücksichtigen und im Allgemeinen alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um die Sicherheit und Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten, auf die es Zugriff hat, zu wahren,
• physische Sicherheitsmaßnahmen einleiten, die darauf abzielen, den Zugriff unbefugter Personen auf personenbezogene Daten zu verhindern,
• Identitäts- und Zugriffskontrollen mittels eines Authentifizierungssystems sowie einer Passwortrichtlinie,
• ein Berechtigungsverwaltungssystem,
• Prozesse und Geräte, die es ermöglichen, alle auf seinem Informationssystem durchgeführten Handlungen nachzuverfolgen und in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften durchzuführen,
• Meldung von Handlungen im Falle eines Vorfalls, der personenbezogene Daten betrifft.
Der Verkäufer haftet in keiner Weise für Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets, insbesondere bei Verlust, Veränderung, Zerstörung, Offenlegung oder unbefugtem Zugriff auf Kundendaten oder -informationen.
12.7 Gemäß den geltenden Vorschriften hat der Kunde das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch, Einschränkung und Datenübertragbarkeit sowie das Recht, nicht einer automatisierten Einzelentscheidung (einschließlich Profiling) unterworfen zu werden.
Der Kunde wird darüber informiert, dass sich das Recht auf Datenübertragbarkeit auf die Daten bezieht, die er selbst zur Verfügung gestellt hat, sowie auf die personenbezogenen Daten, die durch seine Aktivität auf der Grundlage seiner Zustimmung oder der Ausführung dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen generiert wurden.
Zur Ausübung seiner Rechte kann der Kunde eine E-Mail an folgende Adresse senden: dpo@addevmaterials.com, eine Kopie seines Ausweises seinem Antrag beigefügt.
12.8 Im Falle der Einschaltung von Subunternehmern oder Partnern sind diese verpflichtet, die Verpflichtungen aus diesem Vertrag im Namen und nach den Anweisungen des Verkäufers sowie die durch die geltenden Vorschriften definierten Verpflichtungen einzuhalten. Somit weist der Subunternehmer oder der Partner dieselben ausreichenden Garantien hinsichtlich der Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen auf, damit die Verarbeitung den Anforderungen der DSGVO entspricht.
12.9 Der Kunde wird über sein Recht informiert, sich direkt an die französische Aufsichtsbehörde, die CNIL, unter folgender Adresse zu wenden: 3 Place de Fontenoy – SA 80715 – 75334 PARIS CEDEX 07 (Frankreich).
13.1. Der Verkauf von Produkten durch den Verkäufer begründet keine Verpflichtung zur Beratung, Wachsamkeit, Bewachung oder besonderen Empfehlung hinsichtlich der Eignung der Produkte für ihren Verwendungszweck, wobei der Kunde anerkennt, dass er durch die übergebenen Bedienungsanleitungen und Benutzerhandbücher ausreichend informiert ist und bereit ist, die Eignung der Produkte durch Tests oder Versuche vor ihrer Implementierung selbst zu beurteilen.
13.2. In keinem Fall und aus welchem Grund, Ursprung oder welcher Rechtfertigung auch immer und unabhängig von der Art der ergriffenen Maßnahme, einschließlich bei der Erbringung verbundener Dienstleistungen oder infolge von Fahrlässigkeit, haftet der Verkäufer nicht über den Verkaufspreis der Produkte hinaus, die den Schaden verursacht oder erlitten haben.
14.1. Jede Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Kunden trotz einer erfolglosen Mahnung nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen, jede Zahlungsverzugs, jede Bonitätsverschlechterung des Kunden, wie die Offenlegung einer Pfändung seines Geschäftsvermögens, kann die Beanstandung des Verfalls der Frist per Einschreiben mit Rückschein und damit die sofortige Fälligkeit der aus irgendeinem Grund noch geschuldeten Beträge, die Aussetzung aller Lieferungen und die Auflösung schwebender Verkäufe rechtfertigen.
14.2. Der Auftraggeber haftet für die Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Rücknahme entstehen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, die dem Verkäufer zustehen.
15.1. Im Falle eines Falles höherer Gewalt wird der Verkäufer die Lieferung der Produkte unterbrechen und der Vertrag wird für den gesamten Zeitraum ausgesetzt, in dem der Verkäufer nicht in der Lage ist, Lieferungen und/oder seine damit verbundenen Dienstleistungen sicherzustellen.
15.2. Jeder Vorfall jeglicher Art, der vernünftigerweise außerhalb der Kontrolle einer Partei liegt, wie z. B. Kriege, Aufstände, Überschwemmungen, Brände, Epidemien, Pandemien, Rohstoffknappheit, Lieferunterbrechungen, Streiks bei Transportmitteln, Streiks oder Aussperrungen in Fabriken oder Verkaufsstellen, Unterbrechung von Transportmitteln aus irgendeinem Grund, gesetzliche oder behördliche Bestimmungen, die zu größeren Umwälzungen führen, die die Produktion, Lieferung oder den Vertrieb von Produkten beeinträchtigen, gelten als höhere Gewalt.
15.3. Sobald die Ursache oder das Ereignis höherer Gewalt behoben ist, werden die vertraglichen Verpflichtungen für die verbleibende Dauer sowie die noch nicht gelieferten Produkte erfüllt.
15.4. Übersteigt das Ereignis einen Zeitraum von 3 Monaten, kann der Verkauf nach Wahl einer der Parteien ohne Entschädigung entfallen.
16.1. Doppelte Verwendung. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die europäischen Handelspolitiken und -vorschriften für Exporte und Güter mit doppeltem Verwendungszweck einzuhalten, die unter folgendem Link verfügbar sind:
https://ec.europa.eu/trade/import-and-export-rules/export-from-eu/dual-use-controls/index_en.htm
16.2. Restriktive Maßnahmen. Für die Zwecke dieser Klausel bedeutet der Begriff “Sanktionsregime” Gesetze oder Verordnungen in einem Land, dessen zwingendes Recht im vorliegenden Fall gilt, die sich auf wirtschaftliche oder finanzielle Sanktionen oder Handelsembargos beziehen, die jederzeit von einer sanktionsbefugten Behörde, insbesondere einer nationalen Regierung, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder den Vereinigten Staaten von Amerika, verhängt, verwaltet oder angewendet werden.
16.3. Der Kunde wird seine Verpflichtungen gemäß den Allgemeinen Verkaufsbedingungen erfüllen, indem er alle Sanktionsregelungen und -vorschriften in Bezug auf Export-, Reexport- und Handelskontrollen einhält, insbesondere die Gesetzgebung der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika.
16.4. Der Kunde darf die vom Verkäufer im Rahmen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen erhaltenen Waren, Software oder Technologien weder direkt noch indirekt an Orte oder Parteien verkaufen, exportieren, reexportieren oder übertragen, wenn ein solcher Verkauf, Export, Reexport oder eine solche Übertragung durch ein Sanktionsregime und Bestimmungen zur Export-, Reexport- und Handelskontrolle, insbesondere die Gesetzgebung der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, verboten oder eingeschränkt wäre.
16.5. Der Kunde erklärt und garantiert, dass am Tag des Inkrafttretens keine Export- oder Außenhandelskontrollen oder Kontrollen im Rahmen eines Sanktionsregimes ein Hindernis oder eine Beeinträchtigung bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß den Allgemeinen Verkaufsbedingungen darstellen. Im Falle einer Änderung dieser Exportkontrollen und anderer Außenhandelskontrollen, die ein Hindernis oder eine Beeinträchtigung bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß den Allgemeinen Verkaufsbedingungen darstellen könnten, wird der Kunde den Verkäufer über die Folgen einer solchen Änderung auf dem Laufenden halten.
16.6. Jeder Verstoß gegen diesen Abschnitt stellt eine wesentliche Vertragsverletzung gemäß den allgemeinen Verkaufsbedingungen und dem Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer dar.
16.7. Der Kunde stellt sicher, dass diese Verpflichtungen an jede Partei auferlegt werden, an die die von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen betroffenen Produkte verkauft, exportiert, reexportiert und übertragen werden, damit diese die ihr gemäß den genannten Allgemeinen Verkaufsbedingungen obliegenden Verpflichtungen einhält und dass diese Person ihm einen Endverbleibsvertrag zukommen lässt.
Für alle Streitigkeiten, gleich welcher Art, die sich aus einem Verkauf und/oder zusätzlichen Dienstleistungen des Verkäufers ergeben, ist das Handelsgericht am Sitz des Verkäufers, der die Produkte verkauft hat, zuständig, und es gilt ausschließlich französisches Recht.
1.1. In diesen Bedingungen haben die folgenden Wörter die folgende Bedeutung: “der Käufer” die Firma oder Gesellschaft, die Waren vom Unternehmen kauft; “Barkäufer” jeder Käufer, der kein Kreditkonto-Käufer ist; “der Spediteur” der vom Unternehmen benannte Spediteur, der die Lieferung der Waren gemäß Bedingung 3.2 vornimmt, oder ein anderer vom Käufer benannter Spediteur, der die Lieferung der Waren gemäß Bedingung 3.3 annimmt, wie zwischen dem Unternehmen und dem Käufer von Zeit zu Zeit vereinbart “die Bedingungen” die in diesem Dokument dargelegten Bedingungen, die von Zeit zu Zeit gemäß Bedingung 2.2 geändert werden. “das Unternehmen” ADDEV Materials Aerospace Limited (ein in England unter der Nummer 04421963 eingetragenes Unternehmen), dessen eingetragener Sitz sich in Towngate House, 2-8 Parkstone Road, Poole, Dorset, BH15 2PW befindet; “Vertrag” der Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Käufer über den Verkauf und den Kauf von Waren gemäß diesen Bedingungen; “Kreditkontoantrag” der von einem Kreditkonto-Käufer ausgefüllte Antrag auf ein Kreditkonto, der dem Unternehmen vor der Aufgabe einer Warenbestellung vorgelegt und von diesem angenommen wurde; “Kreditkonto-Käufer” ein Käufer, der einen Kreditkonto-Antrag eingereicht hat und der vom Unternehmen akzeptiert und mit einem Kreditkonto ausgestattet wurde, um Warenbestellungen beim Unternehmen aufgeben und bezahlen zu können; “Höhere Gewalt” hat die in Bedingung 12 angegebene Bedeutung; “Waren” alle Waren, die dem Käufer vom Unternehmen (einschließlich eines Teils oder von Teilen davon) gemäß einem Vertrag zu liefern sind; und “Arbeitstag” jeder Tag, der kein Samstag, Sonntag oder ein Bank- oder gesetzlicher Feiertag ist.
1.2. In diesen Bedingungen wird auf Folgendes verwiesen:
1.2.1. jedes Gesetz oder jede gesetzliche Bestimmung wird, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert, als Bezugnahme auf dieses Gesetz oder diese gesetzliche Bestimmung in ihrer jeweils geänderten, konsolidierten, modifizierten, erweiterten, wieder in Kraft gesetzten oder ersetzten Fassung ausgelegt;
1.2.2. eine Partei ihre Rechtsnachfolger und zugelassenen Zedent;
1.2.3. schriftlich oder schriftlich schließt E-Mail mit ein.
1.3. Die Überschriften in diesen Bedingungen dienen ausschließlich der Bequemlichkeit und beeinflussen deren Auslegung nicht.
Vorbehaltlich jeder Änderung gemäß Bedingung 2.2 unterliegt ein Vertrag diesen Bedingungen unter Ausschluss aller anderen Geschäftsbedingungen (einschließlich aller Geschäftsbedingungen, deren Geltung der Käufer im Rahmen einer Bestellung, Auftragsbestätigung, Spezifikation oder eines anderen Dokuments beansprucht oder anzustreben versucht, sowie aller Geschäftsbedingungen, die gesetzlich, durch Handel, Gewohnheit, Praxis oder Geschäftsverlauf impliziert werden).
2.2. Diese Bedingungen gelten für alle Verkäufe des Unternehmens, und jegliche Abweichung von diesen Bedingungen sowie jegliche Zusicherungen bezüglich der Waren sind unwirksam, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart und von einem Geschäftsführer des Unternehmens unterzeichnet.
2.3. Jede Bestellung von Waren durch den Käufer beim Unternehmen gilt als Angebot des Käufers zum Kauf von Waren zu diesen Bedingungen.
2.4. Keine Bestellung des Käufers gilt als vom Unternehmen angenommen und kein Vertrag kommt zustande, bis das Unternehmen eine schriftliche Auftragsbestätigung ausgestellt hat oder (falls früher) das Unternehmen die Ware gemäß Bedingung 3 geliefert hat.
2.5. Der Käufer muss sicherstellen, dass die Bedingungen seiner Bestellung für Waren und jede anwendbare Spezifikation in jeder Hinsicht vollständig und richtig sind.
2.6. Mustersendungen, Zeichnungen, Beschreibungen oder Werbematerialien, die vom Unternehmen erstellt werden, sowie alle Beschreibungen oder Abbildungen, die in Katalogen, Broschüren oder auf den Websites des Unternehmens enthalten sind, dienen ausschließlich dazu, eine ungefähre Vorstellung von den darin genannten Waren zu vermitteln. Sie sind kein Bestandteil eines Vertrages und haben keine vertragliche Bindungswirkung.
3.1. Etwaige vom Unternehmen genannte Liefertermine für die Waren sind lediglich Schätzungen und die Lieferzeit ist kein wesentlicher Bestandteil des Vertrages und kann auch nicht durch eine Mitteilung zu einem wesentlichen Bestandteil gemacht werden. Das Unternehmen haftet nicht für Lieferverzögerungen, die durch ein Ereignis höherer Gewalt, die Nichterteilung angemessener Lieferanweisungen durch den Käufer oder andere für die Warenlieferung relevante Anweisungen verursacht werden.
3.2. Sofern der Frachtführer vom Unternehmen benannt wird, erfolgt die Lieferung der Waren, wenn der Frachtführer die Waren an den Sitz des Käufers oder den im Auftrag für Waren angegebenen Sitz (je nachdem, was zutrifft) liefert. Zur Klarstellung: Falls keine Lieferadresse vom Käufer im Auftrag angegeben ist, werden die Waren an den letzten bekannten Sitz des Käufers geliefert. Wird der Frachtführer vom Unternehmen gemäß dieser Bedingung 3.2 benannt, erfolgt die Lieferung der Waren, sobald die Waren am Sitz des Käufers oder am im Auftrag für Waren angegebenen Sitz (je nachdem, was zutrifft) entladen wurden.
3.3. Sollte der Spediteur vom Käufer nominiert und vom Unternehmen zugestimmt werden, erfolgt die Lieferung der Waren durch das Unternehmen, indem es die Waren zur Abholung durch den Spediteur am Firmensitz des Unternehmens bereithält. Wenn der Spediteur gemäß dieser Klausel 3.3 vom Käufer nominiert wird, erfolgt die Lieferung, sobald das Unternehmen die Waren zum Verladen durch den Spediteur bereithält.
3.4. Wenn der Käufer oder der Spediteur (falls der Spediteur vom Käufer gemäß Bedingung 3.3 benannt ist) aus irgendeinem Grund die Annahme der Lieferung einer Ware zum Zeitpunkt ihrer Lieferbereitschaft nicht wünscht oder nicht vornehmen kann, oder wenn das Unternehmen die Ware nicht liefern kann, weil der Käufer keine entsprechenden Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen zur Verfügung gestellt hat, dann zum Zeitpunkt einer solchen Nichtannahme der Lieferung oder Unfähigkeit zur Lieferung:
3.4.1. das Risiko an den Waren auf den Käufer übergeht (einschließlich für Verlust oder Beschädigung, die durch die Fahrlässigkeit des Unternehmens verursacht wurden);
3.4.2. die Waren gelten für alle Zwecke als geliefert; und
3.4.3. kann das Unternehmen die Ware bis zur tatsächlichen Lieferung lagern, woraufhin der Käufer für alle damit verbundenen Kosten und Ausgaben haftet (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Lager-, Versicherungs- und etwaige Neulieferungskosten).
3.5. Der Käufer stellt auf eigene Kosten, falls von der Gesellschaft verlangt, am Lieferort der Ware geeignete und angemessene Ausrüstung und Arbeitskräfte für die Entladung der Ware zur Verfügung.
3.6. Die vom Unternehmen bei Versand aus dem Geschäftssitz des Unternehmens festgestellte Menge jeder Warenlieferung gilt als Beweis für die vom Käufer bei Lieferung erhaltene Menge, es sei denn, der Käufer kann schlüssige Beweise erbringen, die das Gegenteil beweisen.
3.7. Das Unternehmen kann die Waren in Teillieferungen liefern. Eine Verzögerung bei der Lieferung oder ein Mangel einer Teillieferung berechtigt den Käufer nicht zur Stornierung einer anderen Teillieferung.
3.8. Das Unternehmen haftet nicht für die Nichtlieferung von Waren (auch wenn diese durch Fahrlässigkeit des Unternehmens verursacht wurde), es sei denn, das Unternehmen wird innerhalb von 5 Werktagen nach Rechnungsdatum des Käufers schriftlich benachrichtigt. Sofern eine solche Benachrichtigung erfolgt, ist die Haftung des Unternehmens auf die Kosten und Ausgaben beschränkt, die dem Käufer für den Erwerb von Ersatzwaren ähnlicher Beschreibung und Qualität auf dem billigsten verfügbaren Markt entstehen, abzüglich des Preises der Waren. Das Unternehmen haftet nicht für eine Nichtlieferung der Waren, soweit diese Nichtlieferung verursacht wird
3.9. aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt oder des Versäumnisses des Käufers, dem Unternehmen angemessene Lieferanweisungen oder sonstige relevante Anweisungen zur Lieferung der Waren zur Verfügung zu stellen.
4.1. Das Risiko für die Ware geht ab dem Zeitpunkt der Lieferung gemäß den Bedingungen 3.2, 3.3 oder 3.4 (je nach Anwendbarkeit) auf den Käufer über.
4.2. Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Käufer über, wenn das Unternehmen alle ihm zustehenden Beträge vollständig (in bar) erhalten hat für:
4.2.1. die Waren; und
4.2.2. alle sonstigen Summen, die dem Unternehmen aus irgendeinem Grund vom Käufer geschuldet werden oder werden.
4.3. Bis der Eigentum an den Waren auf den Käufer übergegangen ist, muss der Käufer:
4.3.1. die Waren treuhänderisch als Verwahrer des Unternehmens zu halten;
4.3.2. die Waren (kostenfrei für das Unternehmen) getrennt von allen anderen Waren des Käufers oder eines Dritten so zu lagern, dass sie als Eigentum des Unternehmens leicht erkennbar bleiben;
4.3.3. keine Kennzeichnungen oder Verpackungen an oder im Zusammenhang mit den Waren zerstören, verunstalten oder verdecken;
4.3.4. die Ware in einem zufriedenstellenden Zustand zu halten, versichert im Namen des Unternehmens für ihren vollen Preis gegen alle Risiken zur angemessenen Zufriedenheit des Unternehmens. Auf Verlangen legt der Käufer dem Unternehmen die Versicherungspolice vor; und
4.3.5. die Erlöse aus der in Bedingung 4.3.4 genannten Versicherung treuhänderisch für die Gesellschaft zu halten und sie nicht mit anderen Geldern zu vermischen oder die Erlöse auf ein überzogenes Bankkonto einzuzahlen.
4.4. Der Käufer gewährt dem Unternehmen, seinen Vertretern und Angestellten eine unwiderrufliche Lizenz, jederzeit Betriebsstätten zu betreten, in denen sich die Waren befinden oder befinden könnten, um diese zu inspizieren oder, falls das Recht des Käufers auf Besitz beendet ist, diese zurückzuholen.
Sofern von der Gesellschaft schriftlich nicht anders vereinbart, ist der Preis für die Waren der Preis, der in der schriftlichen Auftragsbestätigung der Gesellschaft gemäß Bedingung 2.4 angegeben ist.
5.2. Das Unternehmen kann dem Käufer bis spätestens 5 Werktage vor Lieferung mitteilen, dass es den Preis der Waren erhöht, um Kostensteigerungen widerzuspiegeln, die auf Folgendes zurückzuführen sind:
5.2.1. jeder Faktor außerhalb der Kontrolle des Unternehmens (einschließlich Schwankungen des Wechselkurses, Erhöhungen von Steuern und Abgaben sowie Erhöhungen der Arbeits-, Material- und sonstigen Herstellungskosten);
5.2.2. jede Aufforderung des Käufers zur Änderung des/der Liefertermin(e), der Mengen oder der Arten der bestellten Waren oder einer für die Waren geltenden Spezifikation; oder
5.2.3. jegliche Verzögerung, die durch Anweisungen des Käufers oder durch die fehlende oder unzureichende Bereitstellung angemessener oder genauer Informationen oder Anweisungen durch den Käufer für das Unternehmen verursacht wird.
5.3. Der Preis für die Waren ist exklusive:
5.3.1. jede Mehrwertsteuer, die der Käufer zusätzlich an das Unternehmen zum geltenden Satz zu entrichten hat, vorbehaltlich des Erhalts einer gültigen Mehrwertsteuerrechnung; und
5.3.2. die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht, Lieferung und/oder Zoll-, Einfuhr- und Ausfuhrgebühren. Alle Kosten und Gebühren, die vom Käufer im Zusammenhang mit der Verpackung, Versicherung, Fracht und Lieferung der Waren zu tragen sind, werden in der schriftlichen Auftragsbestätigung gemäß Bedingung 2.4 angegeben, und der Käufer ist zusätzlich verpflichtet, dem Unternehmen diese Beträge zusätzlich zum Preis der Waren zu zahlen, gleichzeitig mit der Zahlung der Waren, auf die sich diese Beträge beziehen.
6.1. Die Zahlung des Kaufpreises für die Waren, zusammen mit jeder Mehrwertsteuer und Verpackungs-, Versicherungs-, Transport-, Liefer- und/oder Zoll-, Einfuhr- und Ausfuhrgebühren gemäß Bedingung 5.3, ist fällig:
6.1.1. wenn der Käufer ein Barzahler ist, vor der Lieferung; oder
6.1.2.wenn der Käufer ein Kreditkontokäufer gemäß den Zahlungsbedingungen ist, die in dem Antrag für ein Kreditkonto festgelegt sind.
6.2. Zahlungszeitpunkt aller vom Käufer an das Unternehmen geschuldeten Beträge ist wesentlich.
6.3. Alle vom Käufer an die Gesellschaft zu leistenden Zahlungen sind auf die in der Kreditantragsvereinbarung festgelegte oder anderweitig von Zeit zu Zeit zwischen der Gesellschaft und dem Käufer schriftlich vereinbarte Weise zu leisten. Keine Zahlung gilt als eingegangen, bis die Gesellschaft den Zahlungseingang verbucht hat.
6.4. Alle Zahlungen, die aufgrund eines Vertrags an das Unternehmen zu leisten sind, werden ungeachtet anderer Bestimmungen mit sofortiger Wirkung bei Beendigung eines Vertrags fällig.
Der Käufer hat alle im Rahmen eines Vertrages fälligen Zahlungen ohne jegliche Abzüge zu leisten, sei es durch Aufrechnung, Gegenforderung, Rabatt, Preisnachlass oder anderweitig (mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Abzügen oder Einbehalten von Steuern).
6.6. Zahlt der Käufer der Gesellschaft auf Grund eines Vertrages nicht rechtzeitig einen fälligen Betrag, so hat der Käufer der Gesellschaft ab dem Fälligkeitstag Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 7%pro Jahr über dem jeweiligen Basisleitzins der Bank of England zu zahlen (jedoch 7% pro Jahr für jeden Zeitraum, in dem dieser Basisleitzins unter 0% liegt), die täglich bis zur Zahlung, ob vor oder nach einem Urteil, anfallen.
7.1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Lieferung gemäß Klausel 3.2 oder 3.3 (je nach Anwendbarkeit) zu prüfen.
7.2. Jeder Anspruch, dass die Ware vor der Lieferung gemäß Bedingung 3.2 oder 3.3 (je nach Fall) beschädigt wurde, muss vom Käufer dem Unternehmen schriftlich innerhalb von 3 Werktagen nach erfolgter Lieferung mitgeteilt werden, wobei diese schriftliche Mitteilung vollständige Einzelheiten des Anspruchs enthalten muss.
7.3. Dem Unternehmen muss eine angemessene Gelegenheit und die entsprechenden Einrichtungen zur Untersuchung aller im Rahmen dieser Bedingung 7 erhobenen Ansprüche eingeräumt werden. Der Käufer muss auf Ersuchen des Unternehmens die Waren, die Gegenstand eines Anspruchs sind, umgehend, sicher verpackt und frachtfrei an das Unternehmen zur Untersuchung zurücksenden und in jedem Fall die Verwendung der Waren einstellen.
7.4. Vorbehaltlich der Einhaltung der Anforderungen aus den Bedingungen 7.2 und 7.3 durch den Käufer kann das Unternehmen unter Umständen, in denen die Waren vor der Lieferung gemäß Bedingung 3.2 oder 3.3 beschädigt wurden, nach eigenem Ermessen und nach eigenem Ermessen die Waren reparieren und/oder den Schaden beheben, die Waren ersetzen oder, falls weder eine Reparatur noch ein Ersatz möglich ist, dem Käufer alle vom Käufer für die beschädigten Waren gezahlten Beträge erstatten. Wenn das Unternehmen sich entscheidet, dem Käufer gemäß dieser Bedingung 7.4 eine Erstattung vorzunehmen, erfolgt die Erstattung entweder durch Ausstellung einer Gutschrift auf dem Kreditkonto des Käufers (wenn der Käufer ein Kreditkundenkunde ist) oder durch eine Barauszahlung an den Käufer per BACS (wenn der Käufer ein Barzahler ist).
7.5. Dem Unternehmen obliegt keine Haftung in Bezug auf einen Anspruch, hinsichtlich dessen der Käufer die Anspruchsverfahren in diesen Bedingungen nicht eingehalten hat.
7.6. Diese Bedingungen finden auf alle reparierten oder ersetzten Waren Anwendung, die vom Unternehmen geliefert werden.
8.1. Sofern in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich vorgesehen, sind alle gesetzlich oder nach Common Law implizierten Gewährleistungen, Bedingungen und sonstigen Bestimmungen im gesetzlich zulässigen Umfang von jedem Vertrag ausgeschlossen.
8.2. Unter Umständen, in denen die Waren nicht vom Unternehmen hergestellt werden, wird sich das Unternehmen nach besten Kräften bemühen, dem Käufer die Vorteile jeder Garantie oder Gewährleistung zu übertragen, die dem Unternehmen gewährt wurde.
8.3. Die Haftungsbeschränkungen in dieser Ziffer 9 gelten für jede Haftung, die sich aus einem Vertrag oder im Zusammenhang mit einem Vertrag ergibt, einschließlich der Haftung aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Irreführung, ungerechtfertigter Bereicherung oder aus anderen Gründen.
8.4. Nichts in diesen Bedingungen schließt die Haftung des Unternehmens aus oder beschränkt sie für: -
8.4.1. Tod oder Körperverletzung aufgrund von Fahrlässigkeit des Unternehmens;
8.4.2. arglistige Täuschung; oder
8.4.3. Verstoß gegen die durch § 12 des Sale of Goods Act 1979 implizierten Bedingungen.
8.5. Vorbehaltlich der Bestimmung 9.4 sind die folgenden Verlustarten vollständig ausgeschlossen:
8.5.1. entgangener Gewinn;
8.5.2. entgangener Umsatz oder Geschäft;
8.5.3. Verlust von Vereinbarungen oder Verträgen;
8.5.4. Verlust erwarteter Einsparungen;
8.5.5. Verlust oder Beschädigung der Nutzung von Software, Daten oder Informationen;
Verlust oder Beschädigung des Firmenwerts; und
8.5.7. Indirekter oder Folgeschaden.
8.6. Vorbehaltlich der Abschnitte 9.4 und 9.5 ist die Gesamthaftung des Unternehmens gegenüber dem Käufer unter keinen Umständen höher als der höhere der folgenden Beträge:
8.6.1. der tatsächlich vom Käufer für die Waren, auf die sich die Haftung bezieht, gezahlte Preis; und
8.6.2. den Betrag, den der Käufer von seinen Versicherern nach einer erfolgreichen Forderung im Zusammenhang mit der Ware, auf die sich die Haftung bezieht, tatsächlich erhalten hat.
8.7. Diese Bedingung 9 bleibt auch nach Beendigung eines Vertrages in Kraft.
9.1. Der Käufer sichert dem Unternehmen zu, dass er die Waren nach Übernahme des Besitzes jederzeit gemäß allen einschlägigen Gesetzen und Vorschriften lagern und verwenden wird. Dazu gehören, aber nicht nur – Exportbestimmungen und -kontrollen, Umwelt- und Chemikalienvorschriften.
9.2. Der Käufer stellt das Unternehmen von jeglichen Schäden, Verlusten, Kosten, Ansprüchen oder Auslagen frei, die dem Unternehmen aufgrund einer Verletzung der Bedingungen aus Abschnitt 10.1 durch den Käufer entstehen.
10.1. Der Käufer darf keine seiner Rechte oder Pflichten aus einem Vertrag abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben, delegieren, einem Treuhänder übertragen oder in sonstiger Weise darüber verfügen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens.
10.2. Das Unternehmen kann jederzeit alle oder einen Teil seiner Rechte oder Pflichten aus einem Vertrag abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben, delegieren, eine Treuhand begründen oder in sonstiger Weise damit umgehen.
11.1. Das Unternehmen ist weder vertragsbrüchig noch haftet es für die verspätete Erfüllung oder Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, wenn diese Verspätung oder Nichterfüllung auf ein Ereignis zurückzuführen ist, das sich der Kontrolle des Unternehmens entzieht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt, Überschwemmung, Dürre, Feuer, Explosion, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien, Regierungsmaßnahmen, Terroranschläge, Bürgerkrieg, Aufruhr oder Unruhen, Krieg, Kriegsdrohung oder Kriegsvorbereitung, bewaffneter Konflikt, Verhängung von Sanktionen, Embargo, Abbruch der diplomatischen Beziehungen, nukleare, chemische oder biologische Verseuchung oder Überschallknall, nationaler Notstand, Streiks oder andere Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, Einfuhrbeschränkungen oder Beschränkungen oder Verspätungen bei Beförderungsunternehmen, Unfähigkeit oder Verzögerung bei der Beschaffung angemessener oder geeigneter Materialien, Gesetze oder Maßnahmen einer Regierung oder Behörde, Nichterfüllung durch Zulieferer oder Unterauftragnehmer und/oder Unterbrechung oder Ausfall von Versorgungsleistungen (Ereignis höherer Gewalt). Unter solchen Umständen:
die Leistungszeit um einen Zeitraum verlängert, der dem Zeitraum entspricht, in dem die Leistung der Verpflichtung verzögert oder nicht erbracht wurde; und/oder
11.1.2. Die Gesellschaft kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 5 Werktagen schriftlicher Mitteilung an den Käufer kündigen; und/oder
11.1.3. das Unternehmen kann die vom Käufer bestellte Warenmenge reduzieren;
in jedem Fall ohne Haftung.
12.1. Diese Bedingung 13 gilt, wenn:
12.1.1. der Käufer fällige Zahlungen nicht leistet oder eine sonstige vertragliche Pflicht verletzt; oder
12.1.2. Der Käufer trifft Vereinbarungen mit seinen Gläubigern, unterliegt einer Zwangsverwaltung oder (bei einer Einzelperson oder Firma) ist zahlungsunfähig oder (bei einer Gesellschaft) wird liquidiert; oder
12.1.3. ein Pfandgläubiger das Eigentum oder Vermögen des Käufers in Besitz nimmt oder ein Zwangsverwalter darüber bestellt wird; oder
12.1.4. der Käufer die Geschäftstätigkeit einstellt oder einzustellen droht; oder
12.1.5. das Unternehmen angemessenerweise davon ausgeht, dass eines der in den Bedingungen 13.1.2 bis 13.1.4 genannten Ereignisse in Bezug auf den Käufer eintreten wird, und den Käufer entsprechend benachrichtigt.
12.2. Wenn diese Bedingung 13 Anwendung findet, kann das Unternehmen nach eigenem Ermessen alle weiteren Lieferungen von Waren aussetzen und/oder den Vertrag beenden, ohne Haftung gegenüber dem Käufer. Wenn die Waren geliefert, aber noch nicht bezahlt wurden, wird der Preis der Waren zusammen mit etwaigen Mehrwertsteuern und Verpackungs-, Versicherungs-, Transport-, Liefer- und/oder Zoll-, Ein- und Ausfuhrgebühren, die gemäß Bedingung 5.3 anfallen, sofort fällig und zahlbar.
12.3. Die Beendigung oder der Ablauf des Vertrages, aus welchem Grunde auch immer, hat keinen Einfluss auf die Rechte und Rechtsmittel der Parteien, die bis zur Beendigung oder zum Ablauf entstanden sind.
12.4. Jede Bestimmung dieses Vertrags, die nach ihrer ausdrücklichen Regelung oder aufgrund ihrer Auslegung nach Beendigung oder Ablauf des Vertrags in Kraft bleiben oder fortgelten soll, bleibt vollumfänglich in Kraft und wirksam.
13.1. Mit Ausnahme der in Bedingung 14.2 genannten Fälle wird der Käufer vertrauliche Informationen über das Geschäft, die Angelegenheiten, Kunden, Klienten oder Lieferanten des Unternehmens, einschließlich aller Preis- und Finanzinformationen in Bezug auf das Unternehmen, die er im Rahmen eines Vertrags erhalten oder erlangt hat, nicht offenlegen und diese streng vertraulich behandeln.
13.2. Der Käufer darf Informationen, die ansonsten vertraulich wären, offenlegen, wenn und in dem Umfang, in dem:
13.2.1. dass die Offenlegung gesetzlich oder durch eine behördliche oder staatliche Stelle vorgeschrieben ist;
13.2.2. die Informationen ohne Verschulden des Käufers öffentlich bekannt geworden sind;
13.2.3. das Unternehmen hat der Offenlegung zuvor schriftlich zugestimmt.
13.3. Die dem Käufer durch diesen Absatz auferlegten Verpflichtungen bleiben auch nach Beendigung oder Ablauf eines Vertrages bestehen.
14.1. Jede Mitteilung und/oder sonstige Kommunikation zwischen dem Käufer und dem Verkäufer im Rahmen oder in Verbindung mit diesen Bedingungen oder dem Vertrag hat schriftlich zu erfolgen und:
14.1.1. per Handzustellung oder per vorauszahlendem Einschreiben der 1. Klasse oder einem anderen Zustelldienst am nächsten Werktag an den Hauptgeschäftssitz der empfangenden Partei (oder eine andere Adresse, die diese Partei der anderen Partei von Zeit zu Zeit schriftlich mitteilen kann) übermittelt wird; oder
14.1.2. per Fax oder E-Mail gesendet werden.
14.2. Jede Mitteilung und/oder sonstige Kommunikation gilt als eingegangen:
14.2.1. bei persönlicher Zustellung zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Benachrichtigung oder Mitteilung an der richtigen Adresse;
14.2.2. per vorfrankiertem Einschreiben (First Class Post) oder einem anderen Zustelldienst für den nächsten Werktag, um 9:00 Uhr am zweiten Werktag nach dem Absenden (ausschließlich des Tages des Absendens); oder
14.2.3. Wenn die Übermittlung per Fax oder E-Mail an einem Werktag vor 16:00 Uhr erfolgt, gilt sie zum Zeitpunkt der Übermittlung als erfolgt. Wenn die Übermittlung per E-Mail an einem Werktag nach 16:00 Uhr erfolgt, gilt sie am nächsten Werktag nach der Übermittlung als erfolgt.
14.3. Diese Bedingung gilt nicht für die Zustellung von Klagen oder anderen Dokumenten in einem Rechtsstreit oder, falls zutreffend, einem Schiedsverfahren oder einer anderen Streitbeilegungsmethode.
15.1. Jedes Recht oder Rechtsmittel des Unternehmens aus einem Vertrag beeinträchtigt nicht ein anderes Recht oder Rechtsmittel des Unternehmens, sei es aus einem Vertrag oder anderweitig.
15.2. Sollte eine Bestimmung eines Vertrages von einem zuständigen Gericht, Tribunal oder einer zuständigen Verwaltungsbehörde als ganz oder teilweise rechtswidrig, ungültig, nichtig, anfechtbar, undurchsetzbar oder unangemessen befunden werden, so gilt diese Bestimmung in dem Umfang der Rechtswidrigkeit, Ungültigkeit, Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, Undurchsetzbarkeit oder Unangemessenheit als abtrennbar, und die übrigen Bestimmungen eines Vertrages sowie der Rest einer solchen Bestimmung bleiben in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
15.3. Das Versäumnis oder die Verzögerung des Unternehmens bei der Durchsetzung oder teilweisen Durchsetzung einer Bestimmung eines Vertrags wird nicht als Verzicht auf eines seiner Rechte aus einem Vertrag ausgelegt.
15.4. Jeder Verzicht der Gesellschaft auf einen Verstoß gegen oder eine Nichterfüllung einer Bestimmung eines Vertrags durch den Käufer wird nicht als Verzicht auf einen späteren Verstoß oder eine spätere Nichterfüllung betrachtet und beeinträchtigt in keiner Weise die anderen Bestimmungen eines Vertrags.
15.5. Jeder Vertrag stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt und löscht alle früheren Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen, Gewährleistungen, Darstellungen und Absprachen zwischen ihnen, gleich ob schriftlich oder mündlich, die sich auf seinen Gegenstand beziehen. Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass er keine Rechtsmittel bezüglich einer Aussage, Darstellung, Zusicherung oder Gewährleistung hat (sei sie unschuldig oder fahrlässig gemacht worden), die nicht in dem Vertrag dargelegt ist, und dass er keinen Anspruch auf unschuldige oder fahrlässige Falschdarstellung aufgrund einer Aussage in dem Vertrag hat.
15.6. Eine Person, ein Unternehmen oder eine Gesellschaft, die bzw. das keine Vertragspartei ist, hat gemäß dem Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 kein Recht, eine Bestimmung eines Vertrags durchzusetzen, dies beeinträchtigt jedoch keine Rechte oder Rechtsmittel eines Dritten, die oder das unabhängig von diesem Gesetz bestehen oder zur Verfügung stehen.
15.7. Die Bildung, Existenz, Auslegung, Erfüllung, Gültigkeit und alle Aspekte eines Vertrages unterliegen dem Recht von England und Wales, und die Parteien unterwerfen sich der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte von England und Wales.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln den Vertragsabschluss, die Pflichten der HLC Aviation GmbH und des Nutzers sowie die Abwicklung der Verträge zwischen dem Kunden und der HLC Aviation GmbH.
Verkäufer
HLC Aviation GmbH
Rudolf-Diesel-Straße 23
24558 Henstedt-Ulzburg
Deutschland
Telefon: +49 4193 750 86 -888
Fax: +49 4193 750 86 -7802
E-Mail info@hlc-aviation.com
Geschäftsführer: René Bouchard
Eigentümer: Hans Brüchert
Registergericht: Amtsgericht Kiel
Registernummer: HRB 16951KI
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27 a
UStG: DE 298525215
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1) Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Regelung der Vertragsbedingungen für alle Verträge, die die HLC Aviation GmbH (Verkäufer) mit dem Kunden (Nutzer) schließt. Es gelten jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Gültigkeit hat.
2) Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (nachfolgend Käufer) oder Dritter gelten nicht, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Auch wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das enthalten oder sich auf Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten bezieht, kommt eine Vereinbarung mit der Geltung dieser Geschäftsbedingungen nicht zustande.
1) Der Verkäufer bietet Produkte ausschließlich Unternehmern an, die die Waren oder Dienstleistungen für ihre selbstständige, berufliche oder gewerbliche Tätigkeit oder für ihre hoheitliche oder amtliche Tätigkeit erwerben. Die Angebote des Verkäufers richten sich ausdrücklich nicht an Verbraucher.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind insbesondere unter diesem Gesichtspunkt auszulegen.
Die vom Verkäufer mitgeteilten Angaben zum Liefer- oder Leistungsgegenstand (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Tragfähigkeiten, Toleranzen und technische Daten) sowie Abbildungen dazu (z. B. Zeichnungen und Illustrationen) sind nur annähernd, es sei denn, die Brauchbarkeit für den vertraglich vorgesehenen Zweck erfordert eine genaue Entsprechung. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
7) Branchenübliche oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderliche Abweichungen sowie technische Verbesserungen, ferner der Austausch von Bauteilen gegen gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Gebrauchstauglichkeit für den vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Im Übrigen wird auf § 8 Nr. 10 verwiesen.
8) Der Verkäufer ist berechtigt, auf Lieferungen aller Art seinen Firmentext, seine Firmenlogos sowie besondere Produktdaten anzubringen, soweit insbesondere die Leistungen oder die Vertragsbestimmung nicht beeinträchtigt werden.
9) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm unterbreiteten Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie an allen dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Mustern, Werkzeugen und sonstigen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Dies gilt auch, wenn diese dem Käufer ganz oder teilweise berechnet worden sind. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers keinem Dritten zugänglich machen, sie ihm nicht offenlegen, nicht selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Auf Verlangen des Verkäufers hat er diese Gegenstände vollständig an den Verkäufer zurückzugeben und etwa angefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
1)Die Preise gelten für den Leistungsumfang und die Lieferungen, die in den Auftragsbestätigungen oder kaufmännischen Bestätigungsschreiben aufgeführt sind. Zusätzliche oder besondere Leistungen werden separat in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und bei Exportlieferungen zuzüglich Zöllen, Gebühren und sonstiger öffentlicher Abgaben.
2) Die Produktpreise verstehen sich exklusive Entsorgungsgebühren oder Lizenzgebühren für Verkaufsverpackungen. Eine Minderung des Rechnungsbetrags ist nicht zulässig. Sofern der Käufer gesetzlich verpflichtet ist, die vom Verkäufer erworbenen Produkte lizenzieren zu lassen, obliegt ihm die Durchführung des Lizenzierungsvorgangs sowie die Tragung der anfallenden Gebühren.
3) Erfolgt die vereinbarte Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss, so gelten die Preise des Verkäufers, die zu diesem Zeitpunkt gültig sind.
4) Zusätzliche Kosten, die durch Änderungsaufträge nach Freigabe der Produktionsvorlagen durch den Kunden entstehen, werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt, einschließlich etwaiger Kosten für Maschinenstillstand.
1)Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug oder innerhalb von 8 Tagen unter Abzug von 2% Skonto zu zahlen, es sei denn, der Verzug tritt früher durch Mahnung ein. Maßgebend für den Zahlungseingang ist der Zugang der Zahlung beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Gutschrift als Zahlung. Bei Nichtzahlung des Käufers bis zum Fälligkeitsdatum werden auf den rückständigen Beträgen Verzugszinsen berechnet.
2)Die Zinsen für die Säumnis betragen 6%. Die Geltendmachung höherer Zinssätze und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt davon unberührt.
Für jede Mahnung werden € 10,00 Mahngebühren erhoben.
4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5)Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und die die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (auch aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährden.
Bei Abrechnung nach Kilogramm wird Brutto für Netto berechnet. Dies gilt insbesondere bei Rollwaren, bei denen Kerne und Verpackung nicht entfernt werden können.
7) Wurde ein Skontoabzug innerhalb einer bestimmten Frist vereinbart, so bezieht sich diese auf den Warenwert und wird nur gewährt, wenn alle Zahlungsverpflichtungen, auch aus früheren Lieferungen, vollständig erfüllt sind.
8)Sollte der Verkäufer wegen Zahlungsverzugs oder aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurücktreten, so beträgt die Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung 20% des Auftragswertes, es sei denn, der Verkäufer weist einen höheren Schaden nach. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Schadensersatzansprüche entstehen auch bei weiteren Vertragsverletzungen, vgl. §6 Ziff. 8 und 10.
1)Lieferungen erfolgen ab Werk.
Unbeschadet der Rechte des Verkäufers aus dem Verzug des Käufers kann der Verkäufer vom Käufer eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen oder einen Aufschub von Liefer- und Leistungsterminen um die Dauer der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer verlangen.
3) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
4) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, insbesondere wenn die Teillieferung vom Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks genutzt werden kann, die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch keine erheblichen Mehrkosten oder Aufwendungen entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
5) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung für den Verkäufer aus irgendeinem Grund unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz gemäß § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
6) Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen und berechtigen nicht zu einer Minderung der Rechnung.
7) Gerät der Kunde mit der Lieferung von Dateien, Skizzen, Daten oder ähnlichem, zu deren Lieferung er vertraglich verpflichtet ist, in Verzug, so ist der Verkäufer nach Setzen einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 5 Ziff. 9 zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Schutzrechte an den zu liefernden Daten etc. nicht beim Käufer liegen und dies der Letztgenannte auch nach Setzung einer entsprechenden Frist nicht nachweist. Im Übrigen gilt § 9.
8) Verträge mit vereinbarten Teillieferungen (Abrufkauf) verpflichten den Käufer, die gesamte Abrufabnahme spätestens neun Monate nach Vertragsabschluss abzunehmen, sofern nicht eine Lieferung oder ein Abruf zu einem anderen Zeitpunkt vereinbart wurde.
9) Erfolgen keine oder keine rechtzeitige Abrufe durch den Käufer, ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist, Teilmengen zu fakturieren, insbesondere Verzugsschaden geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatzansprüche gemäß §5 Nr. 9 geltend zu machen.
Bei Lieferung von palettierter Ware hat der Käufer dem Verkäufer gleichzeitig mit der Lieferung dieselbe Anzahl von gleichwertigen Paletten zurückzugeben, wie er erhalten hat, oder deren Wert zu ersetzen. Der Verkäufer führt für den Käufer nach den vom Käufer quittierten Lieferscheinen ein Palettenkonto zum Zwecke der Verrechnung des Palettenverkehrs. Nicht oder beschädigt zurückgegebene Paletten werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist Henstedt-Ulzburg.
2)Versandart und Verpackung unterliegen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
3)Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladungsvorgangs maßgebend ist) an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z. B. Maschineninstallation, Einweisung, Versand oder Aufbau) übernommen hat. Verzögert sich die Versendung oder die Übergabe aus Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft des Verkäufers und dessen Mitteilung an den Käufer ab.
4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Einlagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der einzulagernden Liefergegenstände (mind. 2,00 EUR pro Palette) pro abgelaufener Woche. Weitergehende oder geringere Lagerkosten behalten wir uns vor geltend zu machen bzw. nachzuweisen.
5) Die Sendung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und zu dessen Lasten vom Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Brand- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
6) Erfolgt die Abnahme, so gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn die Übergabe erfolgt ist und der Verkäufer den Käufer unter Verweis auf die Abnahmefiktion nach § 7 Abs. 6 hierauf hingewiesen und ihn zur Abnahme aufgefordert hat oder seit der Übergabe zwölf Werktage verstrichen sind oder der Käufer die Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit der Übergabe sechs Werktage verstrichen sind und der Käufer die Abnahme innerhalb dieser Frist aus anderen Gründen als einem dem Verkäufer mitgeteilten Mangel, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder erheblich beeinträchtigt, unterlassen hat.
7)Der Käufer hat die vertragsgemäße Beschaffenheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenprodukte zu prüfen und dem Verkäufer mitzuteilen, ob diese in Ordnung bzw. druckreif oder produktionsreif sind. Die Gefahr etwaiger Fehler hierbei geht mit der Erklärung der Druck- bzw. Produktionsreife auf den Kunden über, es sei denn, es handelt sich um Fehler, die erst im nachfolgenden Produktionsprozess auftreten.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung bzw. bei Abnahmebedürftigkeit ab Abnahme bzw. bei Maschinen spätestens ab Inbetriebnahme.
2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an einen von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Wird ein Mangel gerügt, so ist der beanstandete Liefergegenstand auf Verlangen des Verkäufers frachtfrei an diesen zurückzusenden, es sei denn, der Verkäufer veranlasst die Abholung. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges, sofern der Käufer die Rücksendung veranlasst und bezahlt hat; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Stellt sich heraus, dass der bezeichnete Mangel nicht vorliegt oder der Verkäufer den Mangel nicht zu vertreten hat, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer alle mit der unberechtigten Beanstandung verbundenen Kosten zu erstatten.
3) Solche Schäden, die bei Warenannahme äußerlich erkennbar waren, müssen unverzüglich dem Frachtführer bzw. Spediteur gemeldet und schriftlich auf den Versandpapieren vermerkt werden.
4) Bei Mängeln der gelieferten Ware ist der Verkäufer nach seiner Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Nachlieferung der Ware innerhalb einer angemessenen Frist gesetzlich verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder des unzumutbaren Verzögerns der Nachbesserung oder Nachlieferung ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis entsprechend zu mindern.
5) Wenn ein Mangel auf das Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist, kann der Käufer unter den in § 10 genannten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
6) Im Falle von Mängeln an Komponenten anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenz- oder tatsächlichen Gründen nicht beheben kann, wird der Verkäufer nach eigenem Ermessen seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten auf Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer wegen solcher Mängel bestehen nur unter den übrigen Voraussetzungen und gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorgenannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder vergeblich ist, beispielsweise wegen Insolvenz. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährungsfrist der jeweiligen Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gehemmt.
7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer den Liefergegenstand verändert oder durch Dritte verändern lässt, ohne Zustimmung des Verkäufers, und die Beseitigung des Mangels dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Die zusätzlichen Kosten für die Mängelbeseitigung, die durch die Veränderung entstehen, trägt in diesem Fall der Käufer.
8)Die Lieferung gebrauchter Gegenstände nach individueller Absprache mit dem Käufer erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
9) Die Druckqualität von fortlaufend aufgebrachten Recyclingzeichen stellt keinen Reklamationsgrund dar.
10) Produktionsbedingte Abweichungen hinsichtlich Maßhaltigkeit und Liefermenge sind gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Prüf- und Bewertungsbestimmungen des GKV (Gesamtverband Kunststoffverarbeitende Industrie) sowie der Papier- und Papprohstoffindustrie kein Reklamationsgrund.
Der Verkäufer bemüht sich, die Bestellmengen bei kundenspezifisch gefertigten Artikeln einzuhalten, jedoch sind Mehr- oder Minderlieferungen in folgendem Umfang zu akzeptieren:
Für Polyethylenprodukte
bis 500 kg. +/- 20 %
+/- 10 %
Für Papier- und Kartonartikel
+/- 25 %
bis zu 3.000 ..................................................................................................................... +/- 20 %
über 3.000 Stück ...................................................................................................... +/- 15 %
Für alle anderen Artikel
+/- 10 %
Der Verkäufer sichert nach Maßgabe dieser Regelung zu, dass die Kaufsache frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter ist. Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls ihr gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
2) Sollte die Ware Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen, kann der Verkäufer nach eigenem Ermessen die Ware so abändern oder austauschen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt. Schadensersatzansprüche des Verkäufers unterliegen den Einschränkungen nach § 10 dieser AGB. Im Übrigen gilt für die Spezifikationen des Käufers § 6 Nr. 8.
3) Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung für die von ihm bestellten Produkte. Werden bei der Auftragserteilung Schutzrechte, wie Patent-, Lizenz- oder Urheberrechte, verletzt, haftet der Besteller vollumfänglich und stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter frei. Wenn Dritte die Verletzung von Schutzrechten geltend machen, ist der Verkäufer berechtigt, die Produktion bis zur rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Verzögert sich die Produktion, ist eine Preisanpassung gemäß § 4 Nr. 3 möglich. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, eventuelle Verletzungen von Schutzrechten durch Dritte bei Vorgaben des Käufers zu prüfen.
4) Im Falle von Rechtsverletzungen durch Produkte anderer Hersteller, die vom Verkäufer geliefert werden, wird der Verkäufer nach eigenem Ermessen seine Ansprüche gegen die Hersteller und Unterlieferanten auf Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer gemäß diesem § 9 bestehen in diesen Fällen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorgenannten Ansprüche gegen die Hersteller und Unterlieferanten erfolglos war oder beispielsweise wegen Insolvenz aussichtslos ist. In jedem Fall gilt § 10.
8) Die Beschränkungen dieses § 10 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers bei Vorsatz, für zugesicherte Eigenschaften, für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
1)Der nachstehend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient zur Sicherung aller bestehenden gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer aus den zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis (einschließlich Saldoforderungen aus einer auf diese Lieferbeziehung begrenzten Kontokorrentbeziehung).
Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die an ihre Stelle tretende Vorbehaltsware nach dieser Klausel werden nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Käufer wird die reservierte Ware für den Verkäufer kostenlos aufbewahren.
4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, bis das Verwertungstatbestandsmerkmal nach § 11 Nr. 9 eintritt. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig.
5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im obigen Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer dem Käufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, das anteilige Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
6)Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer hiermit bereits jetzt diese Forderung gegen den Abnehmer – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – sicherheitshalber an den Verkäufer ab. Gleichfalls gelten die gleichen Regelungen für andere Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst im Zusammenhang mit den Vorbehaltswaren entstehen, wie Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer hiermit widerruflich, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung im Falle einer Realisierung widerrufen.
7) Wenn Dritte Zugriff auf die Vorbehaltsware erhalten, insbesondere durch Pfändung, hat der Käufer diese unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer darüber zu informieren, um diesem die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Kann der Dritte dem Verkäufer die damit verbundenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht erstatten, haftet der Käufer dem Verkäufer für diese Kosten.
Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Gegenstände oder Forderungen nach seiner Wahl auf Verlangen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der zu sichernden Forderungen um mehr als % übersteigt.
9) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, vom Vertrag zurück, so ist er berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
1.1 Begriffsbestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf (‘Allgemeine Bedingungen’):
Lieferant: Ein Auftragnehmer/Verkäufer.
b) Käufer: die natürliche oder juristische Person, mit der der Lieferant einen Vertrag geschlossen hat oder abzuschließen beabsichtigt.
Waren: alle vom Lieferanten gelieferten oder zu liefernden Produkte und/oder Dienstleistungen und/oder Werke.
d) Bestellung: Die vom Käufer bestellte Lieferung der Ware.
e) Vertrag: die schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer über die Bestellung oder Lieferung von Waren.
f) Schriftlich: per (eingeschriebenem) Brief, durch Zustellung durch den Gerichtsvollzieher und durch elektronische Kommunikation, wie etwa per E-Mail.
1.2 Jede Abweichung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teilen davon ist nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart wurde.
1.3 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Der Lieferant ist dann berechtigt, eine solche Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der ursprünglichen Bestimmung ihrem Sinn nach so nahe wie möglich kommt, ohne unwirksam oder anfechtbar zu sein.
1.4 Im Falle von Textunterschieden in der Bedeutung zwischen den verschiedenen Sprachfassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der niederländische Text maßgebend.
1.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise in irgendeiner Form vervielfältigt und/oder offengelegt werden, außer für den persönlichen Gebrauch.
1.6 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Käufer sowie für alle vom Lieferanten abgegebenen Angebote. Wurde ein Vertrag zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen, so gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für jeden späteren Vertrag in vollem Umfang.
2.1 Alle Angebote des Lieferanten sind unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist ausdrücklich anders ausgewiesen.
2.2 Ein verbindlicher Vertrag kommt erst zustande, wenn ein Angebot vom Lieferanten schriftlich angenommen wurde oder sobald der Lieferant mit der Ausführung des vom Käufer erteilten Auftrags begonnen hat. Bei Verkäufen aus dem (Lager-)Bestand kann die Rechnung die schriftliche Annahme/Auftragsbestätigung ersetzen.
2.3 Zusätzliche Verträge oder nachträgliche Änderungen sowie Absprachen sind für den Lieferanten nur bindend, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurden.
2.4 Der Lieferant behält sich das Recht vor, die gesamte Bestellung oder Teile davon abzulehnen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die folgenden Situationen:
a) der Käufer Rechnungen für frühere Lieferungen nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt;
b) die bestellte Ware nicht vorrätig ist;
c) die bestellte Ware nicht verfügbar ist;
d) die Kreditwürdigkeit des Käufers verschlechtert sich;
e) der Lieferant aus anderen Umständen vernünftigerweise schließen kann, dass der Käufer eine oder mehrere seiner Verpflichtungen nicht erfüllen wird;
f) die vom Käufer bereitgestellten Informationen falsch oder unvollständig sind.
2.5 Der Lieferant darf sich auf die Richtigkeit der Bestellung des Käufers und der darin enthaltenen Spezifikationen verlassen. Ungeachtet von Artikel 7 des siebten Buches 754 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Lieferant nicht verpflichtet, den Käufer vor (möglichen) Ungenauigkeiten in der Bestellung zu warnen, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass dem Lieferanten die Ungenauigkeiten in der Bestellung bekannt waren.
3.1 Der angebotene Preis gilt nur für die spezifische Bestellung und die darin enthaltenen Mengen und versteht sich zuzüglich Mehrwertsteuer, Transportkosten, Verpackung, Verpackungsmaterialien, Ein- und Ausfuhrzölle, Bahnhof, Sicherheit, Zollabfertigung, Versicherungskosten, Umsatzsteuer und alle anderen Abgaben, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3.2 Bei vorhersehbaren und unvorhersehbaren kostensteigernden Umständen, die vom Käufer zu vertreten sind, ist der Lieferant berechtigt, dem Käufer diese Kosten nach eigenem Ermessen in Rechnung zu stellen.
3.3 Weicht der Käufer von der Bestellung ab und ist dadurch der Preis höher, muss der Lieferant den Käufer nicht darauf hinweisen, abweichend von Artikel 7.764 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.
3.4 Der Lieferant ist berechtigt, Preise im Falle von Änderungen vor dem Liefertag zu erhöhen, beispielsweise für: Einkaufspreise/Fabrikpreise von Lieferanten, Löhne, Arbeitskosten, Fracht, Materialien, Sozialabgaben, Devisenabrechnung und Transportkosten, Rohstoffe, Steuern. Abweichungen vom vereinbarten Preis (in den Spezifikationen) oder eines festen Postens bis zu einem Höchstbetrag von 15% gelten als zumutbar, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die Erhöhung des vereinbarten Preises nicht zumutbar ist. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Lieferant nicht verpflichtet, dem Käufer eine Entschädigung zu zahlen.
3.5 Die angebotenen Preise können vom Lieferanten jährlich indexiert werden, wobei der Lieferant die in Abschnitt 2 dieses Artikels beschriebene Preiserhöhung und den geltenden Preisindex des Centraal Bureau voor de Statistiek berücksichtigt.
4.1 Die vom Käufer bestellte Ware gilt als geliefert, wenn:
a) der Lieferant die Ware zur Lieferung bereitgemeldet hat und der Käufer dem Lieferanten nicht innerhalb von 3 Werktagen schriftlich mitteilt, ob er die Leistung annimmt oder nicht;
b) der Käufer die Ware abgenommen hat;
c) der Käufer die Ware in Gebrauch genommen hat.
4.2 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Lieferung vom Lieferanten an den Käufer stets gemäß Incoterm Ex Works (Standort Lieferant (oder Standort in den Niederlanden, an dem die Waren im Auftrag des Lieferanten verladen werden)) gemäß Incoterms Version 2020 der Internationalen Handelskammer (ICC).
4.3 Die Lieferung und die Gefahrtragung für die Ware (Verlust, Diebstahl und Beschädigung) bei Lieferung ab Werk gehen auf den Käufer über, indem die Ware vom Lieferanten am Standort des Lieferanten (Werk) in den Niederlanden dem Käufer oder dem ersten Frachtführer zur Verfügung gestellt wird.
4.4 Erfolgt die Übergabe gemäß der Incoterm-Klausel Delivered At Place (‘DAP’), werden die Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten transportiert. In allen anderen Fällen werden die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers transportiert.
4.5 Lieferung und Gefahrübergang der Ware (Verlust, Diebstahl und Beschädigung) bei DAP erfolgen zu Lasten des Käufers, wenn der Lieferant an den vereinbarten Bestimmungsort liefert.
4.6 Bei Lieferung DAP transportiert der Lieferant die Ware bis zu dem Ort, an dem das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen fahren kann. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Ware bis zur Baustelle/Filialadresse des Käufers zu transportieren, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders vereinbart. Der Käufer hat die Ware dort abzunehmen und unverzüglich zu entladen.
4.7 Die vom Lieferanten angegebenen Lieferzeiten sind stets ungefähre Angaben und stellen daher keine Fixtermine dar.
4.8 Verweigert der Käufer die Abnahme oder ist er bei der Angabe von für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen nachlässig, kann der Lieferant entweder die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zurücknehmen und lagern oder sie zurücknehmen und an Dritte weiterverkaufen. In beiden Fällen kann der Lieferant dem Käufer die bereits entstandenen Kosten, einschließlich der vollen Kosten für die einschlägige Versicherung und (Mehr-)Transportkosten, oder zumindest einen Ausgleich von 15% des Rechnungsendbetrags der zurückgegebenen Ware einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.
4.9 Der Lieferant behält sich das Recht vor, Waren in Teilen zu liefern. Abweichend von Artikel 73 des Wiener Kaufrechts gilt jede Teillieferung als separater Vertrag, und der Lieferant ist berechtigt, diese Teillieferung gesondert in Rechnung zu stellen.
4.10 Lieferungen von mehr oder weniger als der vereinbarten Anzahl von Waren sind mit einer Toleranz von 10%zulässig. Die mehr oder weniger gelieferte Menge wird entsprechend berechnet oder verrechnet. Darüber hinaus ist eine Toleranz von +5° oder -5° Shore in Bezug auf die vereinbarte Shorehärte zulässig.
4.11 Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass alle von Dritten im Zusammenhang mit dem Vertrag auszuführenden Arbeiten rechtzeitig und korrekt ausgeführt werden und dass alle Einrichtungen und Materialien rechtzeitig bereitgestellt und geliefert werden, damit der Lieferant die Bestellung ohne Verzögerung ausführen und die Ware liefern kann. Wenn der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt und dies zu einer Verzögerung führt, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, und daraus entstehende Verluste für den Lieferanten gehen zu Lasten des Käufers. Darüber hinaus bleibt die Zahlungsfrist für den Käufer unverändert, auch wenn die Ware noch nicht oder nur teilweise geliefert wurde.
4.12 Die Ausführung des Auftrags erfolgt unter der Leitung und ausschließlich nach den Weisungen des Lieferanten. Der Lieferant kann Dritte ohne Zustimmung des Käufers mit der Ausführung des Auftrags beauftragen.
5.1 Die vom Lieferanten ausgehändigte Verpackung gilt, vorbehaltlich des Gegenbeweises durch den Käufer, als vom Käufer in gutem Zustand und in der vom Lieferanten angegebenen Menge erhalten. Der Lieferant bleibt jederzeit Eigentümer der von ihm gestellten Verpackung.
5.2 Wiederverwendbare Verpackungen sind vom Käufer in einem sauberen, guten und unbeschädigten Zustand an den Lieferanten zurückzugeben, wie vom Lieferanten angegeben.
5.3 Wenn der Käufer die Verpackung gemäß Artikel 2 dieses Artikels nicht retourniert, ist der Lieferant berechtigt, dem Käufer den Marktwert und/oder eine angemessene Pfandgebühr für die Verpackung in Rechnung zu stellen, und der Käufer hat diese Kosten innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung an den Lieferanten zu zahlen. Kommt der Käufer der genannten Zahlungsfrist nicht nach, gerät er automatisch und ohne weitere Mahnung in Verzug.
5.4 Wenn der Käufer keine Verpackung gemäß Abschnitt 2 liefert und der Lieferant dem Käufer die Verpackung bereits in Rechnung gestellt hat, ist der Lieferant nicht verpflichtet, die Verpackung gutzuschreiben.
6.1 Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Das Zahlungsziel ist ein Verfalltermin. Wird dieser überschritten, so kommt der Käufer sofort und von Rechts wegen in Verzug, d.h. ohne dass es einer Mahnung bedarf.
6.2 Ab dem Zeitpunkt des Verzugs schuldet der Käufer:
a) Zinsen von 1,5% pro Monat auf den gesamten offenen Betrag. Ein Teil eines Kalendermonats wird als ganzer Kalendermonat berechnet;
b) Kosten der außergerichtlichen Beitreibung, die auf mindestens 15% des geschuldeten Betrags einschließlich Mehrwertsteuer oder 500,00 € ohne Mehrwertsteuer festgelegt sind, je nachdem, welcher Betrag höher ist, unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf Schadensersatz nach dem Gesetz;
c) alle gerichtlichen Kosten, die dem Lieferanten entstehen, um die Einhaltung der Verpflichtungen des Käufers durchzusetzen. Gerichtsgebühren umfassen auch die Kosten der Einleitung eines Insolvenzverfahrens zur Beitreibung.
6.3 Dem Käufer ist es nicht gestattet, seine (Zahlungs-)Pflichten ganz oder teilweise auszusetzen oder aufzurechnen, auch wenn er eine Reklamation geltend gemacht hat.
6.4 Zahlungen des Käufers werden immer zuerst zur Deckung der geschuldeten Kosten, dann der Zinsen und danach der am längsten offenen Rechnungen verwendet, unabhängig von der vom Käufer bei der Zahlung angegebenen Zahlungsreferenz.
6.5 Sämtliche Forderungen des Lieferanten werden sofort fällig und zahlbar und der Käufer befindet sich in jedem der folgenden Fälle, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die folgenden, unverzüglich in Verzug:
a) der Käufer eine seiner Verpflichtungen aus einem Vertrag mit dem Lieferanten, einem damit verbundenen Vertrag oder einem früheren oder späteren Vertrag nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß erfüllt;
b) der Käufer einen Antrag auf ein Moratorium gestellt hat oder beabsichtigt, einen solchen zu stellen, oder ein solches gewährt bekommen hat;
c) Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird vom Käufer gestellt oder gegen den Käufer eingereicht, der Käufer oder ein Dritter beabsichtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, oder im Falle einer Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Käufers oder der Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen den Käufer;
d) Der Lieferant hat sonst Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, die dazu führen, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann;
e) Der Käufer hat ein Gesetz zur Umschuldung von natürlichen Personen (WSNP) beantragt oder es wurde für den Käufer für anwendbar erklärt oder es wird eine Form der Schuldenregulierung vorgeschlagen;
f) Eine Zwangsvollstreckung (vorläufige oder endgültige) wird von einem Dritten gegen den Käufer eingeleitet;
g) das Geschäft des Käufers aufgelöst und liquidiert wird;
h) Nach Einstellung oder Veräußerung seines Geschäfts durch den Käufer;
i) Die gestellte Kreditsicherheit ist erloschen oder hat an Wert verloren.
6.6 Im Falle eines Verzugs und in den Fällen, die – ohne hierauf beschränkt zu sein – die Unterpunkte a bis I von Abschnitt 5 oben umfassen, ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung von (sowie die Herstellung oder Verarbeitung von) zur Lieferung bestimmten Waren aufzuschieben, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, nach Ermessen des Lieferanten gleichzeitig Vorauszahlung oder eine ordnungsgemäße (zusätzliche) Sicherheit für die Zahlung der zu liefernden Waren zu verlangen.
6.7 Hat der Käufer seine Verpflichtungen erfüllt und/oder ausreichende Sicherheit geleistet, so ist der Lieferant zur Erbringung der für die Lieferung der Waren erforderlichen Lieferzeit berechtigt.
6.8 Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Käufer an einen oder mehrere von Vingino zu bestimmende Dritte (z. B. ein Factoring-Unternehmen) abzutreten oder zu verpfänden, sowohl für Bestellungen innerhalb der Niederlande als auch für Bestellungen aus anderen Ländern als den Niederlanden.
7.1 Der Verkauf und die Lieferung erfolgen unter umfassendem Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den verkauften, gelieferten und zu liefernden Waren, auch solchen, die bereits bezahlt sind, bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Ansprüche des Lieferanten gegen den Käufer – einschließlich Zinsen und Kosten – vorbehalten.
7.2 Bis zum Eigentumsübergang der gelieferten Waren auf den Käufer darf der Käufer die Waren nicht verpfänden, das Eigentum daran übertragen oder Dritten sonstige Sicherungsrechte an den Waren für Schulden, Darlehen oder andere Finanzierungsvereinbarungen gewähren.
7.3 Der Käufer muss:
a) die gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt ordnungsgemäß aufzubewahren und zu sichern. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung, wie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen definiert, trägt der Käufer das Risiko des Verlustes, der Beschädigung oder jeder anderen Wertminderung der gelieferten Ware;
b) die vom Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit der gebotenen Sorgfalt und als Eigentum des Lieferanten zu verwahren;
c) Abtretung aller Ansprüche des Käufers gegen den Versicherer in Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt gemäß Artikel 239 Buch 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs gelieferten Waren an den Lieferanten;
d) den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen, falls Dritte Rechte an von dem Lieferanten an den Käufer gelieferten Waren geltend machen, sofern der Lieferant aus der Lieferung dieser Waren noch eine Forderung gegen den Käufer hat. Der Lieferant ist in diesem Fall berechtigt, die betreffenden Waren unverzüglich wieder in Besitz zu nehmen. Der Käufer haftet in einem solchen Fall für alle damit verbundenen Kosten. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, diese Waren zu liefern, bis seine Forderung (en) vollständig beglichen oder eine angemessene Sicherheit hierfür gestellt wurde.
7.4 Wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug ist oder wenn guter Grund zur Annahme besteht, dass der Käufer nicht oder verspätet zahlen wird oder sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet oder zu befinden droht, ist der Lieferant berechtigt, sich sein Eigentum zurückzunehmen und es an Dritte zu veräußern.
7.5 Sollte der Lieferant im Falle des Abschnitts 1 dieses Artikels die noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren als sein Eigentum beanspruchen, bevollmächtigt der Käufer den Lieferanten oder von ihm zu bestimmende Dritte hiermit unwiderruflich und bedingungslos, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum des Lieferanten befindet, und die Waren zurückzunehmen, wenn der Käufer säumig ist.
7.6 Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen aus diesem Artikel nicht rechtzeitig oder gar nicht nach, gerät er in Verzug und verwirkt zugunsten des Lieferanten ohne weitere Inverzugsetzung eine sofort fällige Vertragsstrafe von 10.000,00 €, zuzüglich einer Vertragsstrafe von 1.000,00 € pro Tag für die Dauer der Vertragsverletzung bis zu einem Höchstbetrag von 50.000,00 €, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, daneben den vollständigen Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer schuldet die Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, die Erfüllung der (weiteren) Verpflichtungen des Käufers aus allen Verträgen durchzusetzen.
7.7 Wenn der Lieferant Waren als sein Eigentum beansprucht und diese Waren zurückerlangt, sendet der Lieferant dem Käufer eine Gutschrift für diese Waren in Höhe des Marktwerts der zurückgenommenen Waren zum Zeitpunkt der Rücknahme aus. Der Marktwert entspricht in jedem Fall dem Verkaufspreis abzüglich des Wertverlusts der Waren und abzüglich der Kosten für die Rücknahme der Waren oder dem Verkaufspreis der Waren, der im Falle eines Verkaufs der Waren an einen Dritten durch einen Privat- oder öffentlichen Verkauf erzielt wird, abzüglich der Kosten für die Rücknahme der Waren, nach Ermessen des Lieferanten. Unbeschadet des Rechts auf Ersatz weiterer Schäden.
7.8 Wenn und soweit das Bestimmungsland der Ware weitergehende Möglichkeiten hinsichtlich des Eigentumsvorbehalts bietet, gelten diese weitergehenden Möglichkeiten.
8.1 Der Käufer wird keine Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte oder ähnliche Rechte, einschließlich Markenrechte, Patente und vertrauliche Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, in Bezug auf die vom Lieferanten an den Käufer gelieferten Waren, einschließlich der vom Käufer hergestellten oder auf dessen Anweisung gefertigten Produkte sowie Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Formen und allem, was zur Ausführung der Bestellung gehört, verletzen. Die genannten Waren bleiben Eigentum des Lieferanten, auch wenn der Käufer diese in Rechnung gestellt bekommen hat, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
8.2 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, darf der Käufer unter anderem Folgendes nicht:
a) jede Angabe auf oder an der Ware, die sich auf Rechte gemäß Abschnitt 1 dieses Artikels bezieht, wie z. B. Marken oder Handelsnamen des Lieferanten oder Dritter, zu ändern oder zu entfernen oder zu veranlassen, dass sie geändert oder entfernt wird;
b) die vom Lieferanten an den Käufer gelieferten Waren gemäß Ziffer 1 ganz oder teilweise zu vervielfältigen, offenzulegen oder zu verändern.
Die obige Liste ist nicht erschöpfend.
8.3 Stellt der Käufer fest, dass Dritte die in diesem Artikel genannten geistigen oder gewerblichen Schutzrechte in irgendeiner Weise verletzen, muss er den Lieferanten unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Käufer hat, falls erforderlich, allen weiteren Anweisungen des Lieferanten Folge zu leisten.
8.4 Stellt der Lieferant Waren für den Käufer unter Verwendung von vom Käufer bereitgestelltem Material oder nach dessen Vorgaben her, wie z.B. Zeichnungen, Modelle, Formen, Werkzeuge oder andere Daten, so gewährleistet der Käufer dem Lieferanten, dass keine Schutzrechte Dritter an geistigem oder gewerblichem Eigentum verletzt werden. Der Käufer stellt den Lieferanten von Ansprüchen Dritter wegen angeblicher Verletzung eines Schutzrechts an geistigem oder gewerblichem Eigentum frei.
8.5 Stellt der Lieferant fest, dass die Herstellung und/oder Lieferung von Waren ein Recht eines Dritten verletzt, so ist er berechtigt, die Herstellung und/oder Lieferung der betreffenden Waren einzustellen und/oder den Vertrag ohne weitere Ankündigung und ohne Ersatzpflicht des Lieferanten zu kündigen. In diesem Fall hat der Käufer dem Lieferanten den erlittenen Verlust, einschließlich entgangenem Gewinn, zu ersetzen.
8.6 Wenn der Lieferant seinen Verpflichtungen aus diesem Artikel nicht nachkommt, so gerät er ohne weitere Inverzugsetzung in Verzug und verwirkt zugunsten des Käufers eine sofort fällige Vertragsstrafe von 25.000,00 € pro Verstoß sowie eine Vertragsstrafe von 10.000,00 € pro Tag für jeden Tag, an dem der Verstoß andauert, bis zu einem Höchstbetrag von 100.000,00 €, unbeschadet des Anspruchs des Lieferanten auf vollständigen Schadensersatz.
9.1 Die auf Frachtbriefen oder ähnlichen Dokumenten angegebenen Mengen gelten als richtig, wenn bei Erhalt oder Lieferung kein schriftlicher Einspruch erhoben wird. Der Gegenbeweis liegt beim Käufer.
9.2 Alle Rechte und Ansprüche verfallen, sofern der Käufer keine schriftliche Mängelrüge erhebt, in der die Art und die Begründung des Mangels genau angegeben sind, klare digitale Fotos der Ware, die die Mängel zeigen, sowie die Rechnungs- oder Bestellnummer und die Produktnummer im Falle von;
a. Patentfehler: innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung;
b. Verdeckte Mängel: innerhalb von 14 Arbeitstagen, nachdem der Käufer einen Mangel entdeckt hat oder zumindest hätte erkennen können.
9.3 Reklamationen bezüglich einer Rechnung müssen schriftlich innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum erfolgen, andernfalls gilt die Rechnung als korrekt und unbestritten.
9.4 Die Waren des Lieferanten sind ein Naturprodukt. Abbildungen von Waren in Prospekten, Katalogen, Anzeigen usw. vermitteln nur einen Eindruck des Artikels und sind für den Lieferanten nicht bindend.
9.5 Beanstandungen hinsichtlich bereits ganz oder teilweise bearbeiteter und/oder behandelter Waren werden nicht akzeptiert.
9.6 Der Käufer muss dem Lieferanten die Möglichkeit geben, die Beanstandungen inhaltlich zu prüfen.
9.7 Wenn der Käufer bei der Untersuchung der Berechtigung der Reklamation(en) nicht oder nicht ausreichend mit dem Lieferanten kooperiert und/oder der Käufer die Ware nicht ordnungsgemäß gelagert oder behandelt hat, erlischt jedes Reklamationsrecht des Käufers gegenüber dem Lieferanten in Bezug auf die gelieferte Ware.
9.8 In keinem Fall liegt ein schuldhaftes Verhalten des Lieferanten bei Lieferung einer höheren oder geringeren Stückzahl, einer Abweichung der Shore-Härte gemäß Artikel 4.10 vor, oder wenn die Waren Einschränkungen/Mängel aufweisen, die:
a) ästhetisch in der Natur; und/oder
b) nicht wesentlich (z. B. geringfügige Abweichungen in Farbe, Qualität, Relief, Design usw. Diese Liste ist nicht erschöpfend); und/oder
c) inhärent in der Beschaffenheit und den Eigenschaften der Rohmaterialien, aus denen die Waren hergestellt werden; und/oder
d) Ergebnis falscher oder unvollständiger Angaben durch den Käufer; und/oder.
e) aus Fehlern, Unvollständigkeiten oder Ungenauigkeiten in Daten, Materialien, Datenträgern etc. entstehen, die dem Lieferanten vom Käufer zur Verfügung gestellt/vorgegeben wurden.
9.9 Sofern eine begründete Mängelrüge erhoben wird, ist der Lieferant nach seiner Wahl nur zur Nachbesserung oder Nachlieferung von Waren verpflichtet; der Käufer kann dagegen keine Einwendungen erheben.
9.10 Reklamationen bezüglich Waren, die nicht gemäß den Anweisungen des Herstellers / Benutzers gelagert und verwendet wurden, werden nach Ermessen des Lieferanten nicht akzeptiert.
9.11 Rücksendungen werden vom Lieferanten nur mit dessen vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung angenommen. Rücksendungen müssen unfrei erfolgen und mit einer vom Lieferanten erteilten Rücksendenummer versehen sein, somit auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Rücksendung muss innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der Rücksendenummer durch den Lieferanten erfolgen.
9.12 Wenn der Käufer Waren ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten zurücksendet, gehen alle Kosten im Zusammenhang mit der Rücksendung der Waren zu Lasten des Käufers. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern (oder lagern zu lassen).
9.13 Sollte der Käufer innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Fristen eine schriftliche Reklamation beim Lieferanten eingereicht haben, muss jede Klage bei einem zuständigen Gericht gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen spätestens 12 Monate nach Einreichung der Reklamation erhoben werden, es sei denn, Rechte aus geltenden Verträgen, Gesetzen und Verordnungen sind früher erloschen, andernfalls verfallen alle Rechte und Ansprüche.
10.1 Wenn Waren vom Lieferanten mit einer Garantie geliefert werden, gelten für die Waren die Garantiebedingungen sowie die Anleitungen des Herstellers und des Benutzers.
10.2 Wenn der Käufer einen gültigen Anspruch nach den Garantiebedingungen geltend macht, hat der Lieferant die Wahl, entweder die Ware zu reparieren oder neu zu liefern.
10.3 In jedem Fall kann ein Anspruch aus einer Garantie nicht geltend gemacht werden oder ausschließlich geltend gemacht werden, wenn:
a) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Käufers oder eines Dritten vorliegt;
b) die Anweisungen des Herstellers oder des Benutzers nicht beachtet wurden;
c) Änderungen an der Ware vorgenommen wurden;
d) es handelt sich um normale Abnutzung;
e) die Montage oder Reparatur der Ware durch Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten durchgeführt wurde;
f) die Montage oder Reparatur der Waren durch einen Dritten durchgeführt wurde und dies nicht den geltenden Vorschriften entspricht, unabhängig davon, ob der Lieferant die schriftliche Genehmigung für die Montage oder Reparatur durch einen Dritten erteilt hat;
g) es liegt ein unerheblicher/geringer Mangel vor, wie in Artikel 9.8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegeben;
h) die Ursache des Mangels liegt außerhalb der Ware.
10.4 Die Bestimmungen des vorigen Abschnitts werden vom Lieferanten oder einem von ihm beauftragten Sachverständigen festgelegt.
11.1 Der Lieferant haftet nicht für Verluste, die dem Käufer entstehen, es sei denn und insoweit, als der Käufer Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Geschäftsleitung des Lieferanten oder von zur Geschäftsleitung gehörenden Untergebenen nachweisen kann.
11.2 Der Begriff ‘Verlust’ umfasst hier den Verlust durch Vertragsbeendigung, den Verlust durch Verletzung einer gesetzlichen Verpflichtung und den Verlust aufgrund einer unerlaubten Handlung.
11.3 Unter keinen Umständen haftet der Lieferant für
a) Verlust, der aus den in den Artikeln 9.8 und 10.3 beschriebenen Fällen entsteht;
b) Verlust, der sich aus Fehlern/Fahrlässigkeit Dritter ergibt, die vom Lieferanten mit Zustimmung des Käufers für die Lieferung von Waren oder die Ausführung von Arbeiten beauftragt wurden.
c) Verlust, der durch Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter aufgrund der Nutzung von Daten, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, des Käufers oder im Namen des Käufers verursacht wird, sowie für daraus resultierende Verluste des Käufers;
d) Folgeschäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf reinen finanziellen Verlust, Tod, entgangenen Gewinn, entgangenen Umsatz, verpasste Einsparungen, Beeinträchtigung des Firmenwerts oder ähnliche Schäden, wie auch immer sie entstehen, Lohnkosten, Umweltschäden, Stillstands- und Geschäftsstockungsverluste sowie Zinskosten, unabhängig davon, wie dieser Verlust identifiziert wird (direkt, indirekt, Folgeschaden).
e) Verlust, der von Dritten verursacht wurde, die mit der Ausführung des Auftrags beauftragt wurden, unbeschadet Artikel 6 Absatz 76 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Diese Liste ist nicht abschließend.
11.4 Die Gesamthaftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist nach Ermessen des Lieferanten ausdrücklich in ihrer Gesamtheit begrenzt:
a) zur Nachbesserung oder zum Austausch von Waren, auf die sich die Beanstandungen beziehen;
b) bis zur Höhe des vom Versicherer im betreffenden Fall ausgezahlten Betrags zuzüglich des Selbstbehalts des Lieferanten. Erfolgt aus irgendeinem Grund keine Zahlung im Rahmen der Versicherungspolice, ist die Haftung für den Verlust ausdrücklich auf% des Rechnungswertes der Waren, auf die sich der Verlust bezieht oder für die der Verlust festgestellt wurde, begrenzt. Die Haftung des Käufers für Verluste ist jederzeit auf maximal 30.000,00 € begrenzt. Jede weitergehende Haftung des Lieferanten ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Käufer hat das Recht, den Verlust von einem von ihm beauftragten unabhängigen Sachverständigen beurteilen zu lassen.
11.5 Der Zeitraum, innerhalb dessen der Käufer für einen Schaden haftbar gemacht werden kann, ist in jedem Fall auf einen Zeitraum von 1 Monat nach Eintritt des schadenverursachenden Ereignisses begrenzt, andernfalls verfallen alle Rechte. Alle Ansprüche auf Schadensersatz sind nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch erstmals geltend gemacht wurde, verjährt, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden.
11.6 Der Käufer stellt den Lieferanten von (allen Konsequenzen aus) der Haftung Dritter in Bezug auf vom Lieferanten an den Käufer gelieferte Waren frei. Ansprüche von Dritten werden vom Lieferanten daher nicht anerkannt.
12.1 Wenn der Lieferant einen Produktrückruf für notwendig erachtet, muss der Käufer bei allen Maßnahmen kooperieren, die der Lieferant zur Schadensbegrenzung für notwendig erachtet. Entdeckt der Käufer, dass die gelieferten Waren einen Produktrückruf (erfordern) müssen, muss er den Lieferanten unverzüglich, aber in jedem Fall innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung, schriftlich kontaktieren.
12.2 Wenn der Käufer gegen seine in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen verstößt, schuldet er eine sofort fällige Vertragsstrafe von 25.000,00 €, zuzüglich einer Vertragsstrafe von 10.000,00 € pro Tag, solange der Verstoß andauert, bis zu einem Höchstbetrag von 100.000,00 € und unbeschadet des Rechts des Lieferanten, darüber hinaus eine vollständige Entschädigung zu verlangen.
13.1 Höhere Gewalt im Sinne dieses Artikels wird als höhere Gewalt im Sinne von Buch 6 Artikel 75 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs behandelt. Höhere Gewalt umfasst in jedem Fall, aber nicht ausschließlich: Arbeitskampfmaßnahmen, Personalausfälle, Transportschwierigkeiten, unzureichende Versorgung/Knappheit von Produkten/Rohstoffen, Piraterie, Boykott, Blockade, Überschwemmung, Feuer, Krieg, Vandalismus, Überschwemmung, Terrorismus, Regierungsmaßnahmen, (Maßnahmen infolge einer) Pandemie/Epidemie, Ein- und Ausfuhrverbote, Betriebsunterbrechungen bei Lieferanten oder Zulieferern, Nichterfüllung durch Lieferanten und alle externen Ursachen, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen. Diese Liste ist nicht erschöpfend.
13.2 Im Falle höherer Gewalt ruhen die Liefer- und sonstigen Verpflichtungen des Lieferanten. Dauert die höhere Gewalt nach Mitteilung durch den Lieferanten länger als drei Monate an, so sind sowohl der Lieferant als auch der Käufer berechtigt, den Vertrag zu beenden, ohne dass eine Partei der anderen zum Ausgleich verpflichtet ist.
13.3 Hat der Lieferant seine Verpflichtungen teilweise bereits erbracht, wenn die Force-Majeure-Situation eintritt, oder kann er nur einen Teil seiner Verpflichtungen erfüllen, ist er berechtigt, den gelieferten oder den lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und der Käufer muss diese Rechnung bezahlen, als ob es sich um einen separaten Vertrag handeln würde.
14.1 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind Verträge als separate Verträge zu betrachten und es besteht kein fortlaufender Leistungsvertrag, der gekündigt werden muss.
14.2 Wenn und soweit der Käufer schriftlich nachweisen kann, dass es sich um einen Dauerschuldvertrag handelt, kann dieser, sofern nicht anders vereinbart, jederzeit schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten (gerechnet ab dem letzten Arbeitstag des Monats) ohne Ersatz von dadurch entstehenden Schäden gekündigt werden.
14.3 Im unwahrscheinlichen Fall eines Verzugs seitens des Lieferanten ist der Käufer nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. Dies gilt nicht in Fällen höherer Gewalt, für die die Bestimmungen von Artikel 13 gelten.
14.4 Bei Verzug des Käufers ist der Lieferant berechtigt, die betreffenden Verträge ganz oder soweit die vertraglichen Leistungen bereits teilweise erbracht wurden, teilweise zu kündigen und nicht betroffene laufende Verträge ganz oder – soweit die vertraglichen Leistungen bereits teilweise erbracht wurden – teilweise zu stornieren.
14.5 Sofern nicht schriftlich vereinbart, ist eine vollständige oder teilweise Kündigung durch den Käufer vor Vollendung ausgeschlossen. Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Kündigung eines Vertrags hat der Lieferant in jedem Fall Anspruch auf folgende Vergütung:
a) Erstattung der bereits angefallenen Kosten, wenn die Kündigung vor der Lieferbereitschaft der Ware erfolgt, in Höhe von 50% des vereinbarten Betrags gemäß dem Vertrag. Unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf vollständige Entschädigung, einschließlich entgangenem Gewinn.
b) 100% des vereinbarten Betrags gemäß Vertrag ab dem Tag, an dem die Ware zur Lieferung bereit ist, und wenn der Lieferant Ware nach Maß bestellt oder auf Wunsch des Käufers nach Maß angefertigt/hergestellt hat und die Kündigung danach erfolgt. Unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf vollständige Entschädigung, einschließlich entgangenem Gewinn.
Diese Bestimmung gilt auch, wenn der Lieferant einer Kündigung auf Wunsch des Käufers aus anderen Gründen zustimmt.
15.1 Verträge zwischen den Parteien unterliegen niederländischem Recht.
15.2 Alle Streitigkeiten in Bezug auf und/oder aus einem Vertrag werden vom Gericht des Bezirks, in dem der Lieferant seinen Sitz hat, beigelegt, sofern zwingende Bestimmungen des niederländischen Rechts nichts anderes vorsehen. Dennoch hat der Lieferant das Recht, alle Streitigkeiten, die sich aus einem Vertrag oder daraus resultierenden weiteren Verträgen ergeben, von einem anderen zuständigen Gericht nach niederländischem Recht, europäischen Verordnungen oder internationalen Verträgen beilegen zu lassen.